Nr. 76. 1179
lichen Gesetzbuchs zu entnehmen. Die Bindung und damit auch die Steuerpflicht eines
Grundstücks gemäß § 95 des Reichstempelgesetzes ist jedoch nach dem Landesrechte, das zur
Zeit der Errichtung des Fideikommisses in Geltung war, zu beurteilen; die Bindung eines
Grundstücks kann daher auch für die Steuerpflicht nicht etwa um deswillen als aufgehoben
gelten, weil das Grundstück infolge Anderung des bürgerlichen Rechtes die Zubehöreigen-
schaft verloren hat.
15. (1) Die zu den Fideikommissen, Lehn= oder Stammgütern gehörigen Schlösser und Ermittlung
Stadthäuser, gleichviel, ob sie bewohnt oder nicht bewohnt werden, sind mit dem gemeinen tWt
Werte zur Steuer heranzuziehen. Nach dem aus ihrem jährlichen Mietwert zu berechnen- Grundbesite
den Ertragswert sind sie nur dann zu veranschlagen, wenn sie mit land= oder forstwirt-
schaftlich genutzten Grundstücken in derartig enger Verbindung stehen, daß sie mit diesen
eine wirtschaftliche Einheit bilden.
(2) Bei Ermittlung des Ertragswerts nach § 16 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes
findet ein Abzug der auf dem Grundstücke ruhenden Schulden (Hypotheken, Lasten, Appa-
nagen usw.) nicht statt.
16. Die Voraussetzungen für einen Erlaß aus Billigkeitsgründen nach § 184 der Aus= Erstattung
führungsbestimmungen sind im allgemeinen gegeben, wenn die Geschäftsausführung infolge eines raus Mihld.
entschuldbaren Versehens des Antragstellers oder infolge eines Umstandes unterblieben ist, der außer- ·
halb seiner Willensbestimmung gelegen ist. Dagegen wird die Erstattung in der Regel zu ver-
sagen sein, wenn die Beteiligten freiwillig und ohne äußere zwingende Veranlassung, etwa
geschäftlicher Vorteile wegen, von einem geschlossenen Vertrage wieder zurücktreten, oder wenn
sie beim Geschäftsabschluß arglistig oder mit grober Fahrlässigkeit oder ohne Uberlegung zu
Werke gegangen sind und die Wiederaufhebung des Geschäfts sich selbst zuzuschreiben haben.
In geeigneten Fällen kann der Erlaß des Stempels auf einen Teil der Abgabe beschränkt
werden.