Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

3. Prüfung 
und Auf- 
bewahrung 
der Bücher. 
4. Behand- 
lung der An- 
meldungen. 
5. Ver- 
waltungs- 
kosten. 
vergütung. 
108 
§ 75. 
(1) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rechnungs- 
jahrs geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazu gehörigen Belegen an die Ober- 
behörde zur Prüfung eingereicht. 
(2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind nach 
ihrem Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren. 
(3) Auf die Erledigung der Erinnerungen sind die für die Zollverwaltungen ergangenen 
Vorschriften sinngemäß anzuwenden. 
8 76. 
Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen und Nachweisungen zur Entrichtung 
der Abgabe und die Lieferscheine über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Einganges, 
der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels 
der Steuerstelle zu versehen. Die Anmeldungen, Nachweisungen und Lieferscheine sind nach 
den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen. 
§ 77. 
Zum § 30 des Gesetzes. 
(1) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Personen= und Gepäckverkehr 
(Abschnitt V) erhalten die Bundesstaaten den Betrag von zwei vom Hundert der bei ihren 
Amtsstellen eingegangenen Einnahmen einschließlich Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen 
und Rückvergütungen. 
(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Güterverkehr (Abschnitte 1 bis IV) 
erhalten die Bundesstaaten den Betrag von zwei vom Hundert der aufgekommenen Gesamt- 
einnahme einschließlich Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen und Rückvergütungen. Der 
Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen verteilt am Schlusse des Rechnungsjahrs diesen 
Gesamtbetrag auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältnis der diesen in dem gleichen 
Rechnungsjahre zufließenden Verwaltungskostenvergütung für den Frachturkundenstempel. Den 
Bundesstaaten steht es frei, im Laufe des Rechnungsjahrs bei den monatlichen und viertel- 
jährlichen Abrechnungen zwischen den Landeskassen und der Reichshauptkasse zwei vom Hundert 
der in ihrem Gebiet aufgekommenen Einnahme vorläufig zurückzubehalten. 
VIII. Schlußbestimmungen. 
§ 78. 
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen, 
soweit sie die Form der Erhebung der Abgaben und die Buchführung betreffen, nach Be- 
dürfnis abzuändern oder zu ergänzen.
	        
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