3. Prüfung
und Auf-
bewahrung
der Bücher.
4. Behand-
lung der An-
meldungen.
5. Ver-
waltungs-
kosten.
vergütung.
108
§ 75.
(1) Das Einnahmebuch und das Anmeldungsbuch werden für die Dauer des Rechnungs-
jahrs geführt und nach Jahresschluß abgeschlossen mit den dazu gehörigen Belegen an die Ober-
behörde zur Prüfung eingereicht.
(2) Das Einnahmebuch, das Anmeldungsbuch und die dazu gehörigen Belege sind nach
ihrem Abschluß noch 10 Jahre aufzubewahren.
(3) Auf die Erledigung der Erinnerungen sind die für die Zollverwaltungen ergangenen
Vorschriften sinngemäß anzuwenden.
8 76.
Alle bei den Steuerstellen eingehenden Anmeldungen und Nachweisungen zur Entrichtung
der Abgabe und die Lieferscheine über Abschlagszahlungen sind mit dem Tage des Einganges,
der Nummer des Anmeldungsbuchs und einem deutlichen Abdruck des gewöhnlichen Amtsstempels
der Steuerstelle zu versehen. Die Anmeldungen, Nachweisungen und Lieferscheine sind nach
den Nummern dieses Buches zu ordnen und ihm als Belege beizufügen.
§ 77.
Zum § 30 des Gesetzes.
(1) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Personen= und Gepäckverkehr
(Abschnitt V) erhalten die Bundesstaaten den Betrag von zwei vom Hundert der bei ihren
Amtsstellen eingegangenen Einnahmen einschließlich Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen
und Rückvergütungen.
(2) Für die Erhebung und Verwaltung der Abgabe vom Güterverkehr (Abschnitte 1 bis IV)
erhalten die Bundesstaaten den Betrag von zwei vom Hundert der aufgekommenen Gesamt-
einnahme einschließlich Nacherhebungen und abzüglich Erstattungen und Rückvergütungen. Der
Ausschuß des Bundesrats für Rechnungswesen verteilt am Schlusse des Rechnungsjahrs diesen
Gesamtbetrag auf die einzelnen Bundesstaaten nach dem Verhältnis der diesen in dem gleichen
Rechnungsjahre zufließenden Verwaltungskostenvergütung für den Frachturkundenstempel. Den
Bundesstaaten steht es frei, im Laufe des Rechnungsjahrs bei den monatlichen und viertel-
jährlichen Abrechnungen zwischen den Landeskassen und der Reichshauptkasse zwei vom Hundert
der in ihrem Gebiet aufgekommenen Einnahme vorläufig zurückzubehalten.
VIII. Schlußbestimmungen.
§ 78.
Der Reichskanzler (Reichsschatzamt) wird ermächtigt, die vorstehenden Bestimmungen,
soweit sie die Form der Erhebung der Abgaben und die Buchführung betreffen, nach Be-
dürfnis abzuändern oder zu ergänzen.