Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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hiervon ohne Verzug der zur Erhebung der Abgabe für die Lose zuständigen Steuerbehörde 
(Rentamt) unter Bezeichnung des Unternehmens und seines Zweckes, des Namens und der 
Wohnung des Unternehmers und des Zeitpunktes, in welchem dem letzteren die obrigkeitliche 
Erlaubnis behändigt worden ist, schriftlich Mitteilung zu machen. 
In den Verfügungen und Beschlüssen, in denen die polizeiliche Bewilligung zu einer 
Lotterie oder Ausspielung erteilt wird, ist stets auch das Rentamt namhaft zu machen, dem 
die Lose vor der Ausgabe zur Abstempelung vorzulegen sind. 
29. Die Regierungen, Kammern des Innern, haben die Entschließung, durch welche 
die polizeiliche Bewilligung zur Veranstaltung einer öffentlichen Lotterie, Ausspielung oder 
Verlosung erteilt wird, nebst einem Abdruck des von dem Gesuchsteller vorgelegten Spiel- 
plans auch der Regierungsfinanzkammer mitzuteilen. 
30. Die Entschließungen des Staatsministeriums des Innern, durch die der Betrieb 
eines Wettunternehmens für öffentlich veranstaltete Pferderennen gestattet wird (§ 1 des 
Reichsgesetzes, betr. die Wetten bei öffentlich veranstalteten Pferdereunnen vom 4. Juli 1905 
— Rl. S. 595 —), werden den Regierungsfinanzkammein durch das Staatsministerium 
der Finanzen mitgeteilt werden. 
V. Frachturkunden. 
(§§ 48 bis 51 des Gesetzes und Tarifnummer 6.) 
Stempel zu Schiffsfrachturkunden. 
31. Nach § 112 der AusfBest. des Bundesrats können auf Antrag Vordrucke zu 
Schiffsfrachturkunden der in Tarifnummer 6 a, b bezeichneten Art gegen Einzahlung des 
Stempelbetrags mit einem Stempelaufdruck in Höhe von 10 Pfennig und 1 Mark versehen 
werden. Die Abstempelung erfolgt nach § 5 Abs. II der Verordnung vom 16. September 1918 
durch die Kreiskasse von Oberbayern, die Kreiskasse der Pfalz und das Stempelamt Nürnberg. 
Im übrigen ist der Frachturkundenstempel für Schiffsfrachturkunden durch Verwendung 
von Frachtstempelmarken zu entrichten, deren Verkauf den Postanstalten obliegt. 
Stempel zu Eisenbahnfrachturkunden. 
32. Der Frachturkundenstempel für Eisenbahnfrachturkunden ist durch Verwendung von 
Frachtstempelmarken oder von gestempelten Vordrucken zu Eisenbahnfrachturkunden zu entrichten. 
33. Die zu Eisenbahnfrachturkunden benötigten Frachtstempelmarken sind bei den Ab- 
fertigungsstellen der Eisenbahnverwaltungen und bei den Postanstalten erhältlich. Gestempelte 
Vordrucke für gewöhnliche Eisenbahnfrachtbriefe zu 15 J4 und gestempelte Vordrucke für 
Eisenbahnpaketadressen zu 15 = liegen bei den von den Eisenbahnverwaltungen bestimmten 
Abfertigungsstellen zum Verkauf auf.
	        
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