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amt bezüglich der eingehobenen Kosten, Stempel und sonstigen Gefälle, Ziff. 36 ff., sowie
über die weitere Behandlung der dem Rentamte zur zwangsweisen Beitreibung überwiesenen
Beträge, Ziff. 59 ff., gelten auch für die Reichsabgabe, soweit sich nicht aus folgendem
etwas anderes ergibt.
Ziff. 9, 10, 11, 12 dieser Bekanntmachung finden entsprechende Anwendung.
74. Wird die Uneinziehbarkeit einer Reichsabgabe durch fruchtlose Zwangsvollstreckung
festgestellt und ist ein vertretbares Verschulden eines Beamten ausgeschlossen, so hat die
Niederschlagung der Abgabe zu erfolgen (§ 191 Abs. 3 der AussBest. des Bundesrats).
Zu diesem Zwecke wird die Abgabe im Rückstandsregister unter Beifügung des Uneinbring-
lichkeitsbelegs als uneinbringlich bezeichnet. Wird seitens der Regierungsfinanzkammer bei
der Prüfung des Rückstandsregisters eine Erinnerung nicht erhoben, so gilt die Niederschlagung
als genehmigt. Andernfalls ordnet die Regierungsfinanzkammer die Wiederzusollstellung an.
75. Hat das Grundbuchamt die Umschreibung auf den neuen Eigentümmer gegen
Sicherheitsleistung vorgenommen und hiervon dem Rentamte Mitteilung gemacht (Ziff. 67
bis 70), so, hat das Rentamt nach Einziehung des Abgabenbetrags das Grundbuchamt
wegen Freigabe der Sicherheit zu benachrichtigen.
Muß zur Deckung des geschuldeten Betrages die bestellte Sicherheit in Anspruch ge-
nommen werden, so ist, wenn die Sicherheit nach Ziff. 69 lit. a nur durch vorläufige
Einzahlung des Abgabenbetrags geleistet wurde, der vorläufig gezahlte Betrag einzuziehen;
in den übrigen Fällen ist die Zwangsvollstreckung nach den allgemeinen Vorschriften durchzuführen.
76. Die Erstattung der Reichsabgabe in den Fällen der §§ 196 und 197 der AussBest.
des Bundesrats erfolgt ausschließlich durch die Regierungsfinanzkammern, gleichviel von
welcher Behörde die Abgabe zum Ansatze gebracht worden ist (§ 8 der Verordnung vom
16. September 1918). Der Erstattungsantrag ist beim Rentamte zu stellen; dieses
hat ihn der Regierungsfinanzkammer unter Beigabe der erforderlichen Nachweise vorzulegen.
Wird die Erstattung genehmigt, so ist sie sowohl im Kosten= und Stempelregister als
auch auf der Urkunde oder Verhandlung zu vermerken. Zu diesem Zwecke ist der beurkundende
Notar oder der Gerichtsschreiber entsprechend zu verständigen.
77. Liegen Beurkundungen oder Verhandlungen der Notare, der Gerichte, der Grund-
buchämter nicht inmitte, so ist die Reichsabgabe unmittelbar bei der Steuerstelle, sohin
in Bayern beim Rentamt einzuzahlen. Dies ist der Fall, wenn die Beurkundung im
Ausland erfolgt ist oder wenn privatschriftliche Beurkundungen vorliegen oder wenn privat-
schriftlich errichtete vom Notar nicht entworfene Urkunden vom Notar beglaubigt werden (vergl.
§ 91 Abs. 2 Satz 2 des Reichsstempelgesetzes).
Das Rentamt hat die Abgabe für die bei ihm zur Versteuerung angemeldeten Urkunden
zu berechnen, den festgesetzten Betrag in das Anmeldungsbuch einzutragen und im Einnahme-
buch zu vereinnahmen.