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Referenten der Regierungsfinanzk n übertragen worden. Als Gehilfen sind die den
Referaten beigegebenen Hilfsarbeiter (Akzessisten, Finanzassessoren), veranlaßten Falles auch
andere geeignete Mitglieder des Rechnungskommissariats zu bestellen. Bei der großen Zahl
der jährlich vorzunehmenden Stempelprüfungen werden die Referenten die wichtigsten selbst
vornehmen, die minderwichtigen, namentlich solche an kleineren Orten, den Gehilfen überlassen.
91. Die in 8 230 Abs. 2 der AusfBest. des Bundesrats vorbehaltenen besonderen
Vorschriften für die Prüfung des Frachturkundenstempels im K. B. Staatseisenbahn- und
Dampsschiffahrtsbetriebe werden vom Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten im Be-
nehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassen.
92. Etwa erforderliche Nachholungen von Stempelabgaben hat die Regierungsfinanz-
kammer des Bezirkes auf Antrag des Prüfungsbeamten zu veranlassen. Soweit die Ab-
gabenentrichtung in Stempelzeichen zu erfolgen hat, sind vorbehaltlich der Bestimmung in
§ 237 Abs. 2 der AusfBest. des Bundesrats die entsprechenden Stempelzeichen einzu-
fordern und zu den Akten zu entwerten. Im übrigen sind die für die Erhebung der Ab-
gabe zuständigen Steuerstellen mit der Anforderung der Fehlbeträge zu beauftragen. Nach-
geholte Abgaben sind im Anmeldebuch und im Einnahmebuch zuzusetzen. Bei Rückvergütungen
ist entsprechend zu veffahren.
Strafanträge sind an die Regierungsfinanzk des Bezirkes zu richten, die wegen
einer allenfalsigen Strasverfolgung das Weitere veranlaßt.
Erledigte Prüfungsverhandkungen bleiben bei den Akten der Regierungsfi
Im übrigen wird auf § 238 Abs. 6 der AusfBest. des Bundesrats verwiesen.
93. Die Prüfung der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1 A und Tarifnummer 11
bei den Vehörden und Beamten einschließlich der Notare erfolgt mit den örtlichen Prüfungen
und Inspektionen des Kosten= und Stempelwesens nach Maßgabe der Ziffer 64, 65 der
Bek. v. 20. Juni 1915 z. Vollz. des Reichs-GKG. u. d. Kostenges.
Zum § 118 des Gesetzes.
94. Ist im Laufe eines Verwaltungsstrafverfahrens nach § 118 des Gesetzes, § 240
der AusfBest. des Bundesrats die Zuziehung von Sachverständigen erforderlich, so sind
die zuständigen Handelskammern um Benennung geeigneter Personen zu ersuchen. § 12
der Verordnung vom 16. September 1918.
Anordnungen, die die Handelskammern gemäß § 118 Abs. 2 des Gesetzes zum
Zwecke der Durchführung des Gesetzes und Sicherung der Entrichtung der Abgabe erlassen,
bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
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XlII. Vorschriften über die Krbebung und Verrechnung.
05. Die mit der Erhebung von Reichsstempelabgaben betrauten Kreiskassen, Rent-