Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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ämter, Zollbehörden, sowie das Stempelamt Nürnberg führen über die bei ihnen anfallenden 
Abgaben besondere Einnahmebücher und Anmeldungsbücher. §§ 241 und 242 der Ausf- 
Best. des Bundesrats. 
Für das Einnahmebuch dient Muster 45 der Auss Best. des Bundesrats als Vorbild. 
Das Einnahmebuch braucht den Vordruck nur für diejenigen Erhebungen zu enthalten, zu 
denen die Steuerstelle ermächtigt ist. Die erforderlichen Anordnungen trifft die Negierungs- 
finanzkammer bezw. die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern. Muster für die 
Einnahmebücher der Kreiskassen und des Stempelamts Nürnberg (Muster 1), der Rentämter 
(Muster II) und der Behörden der Verwaltung der Zölle und indirekten Steuern (Muster 
III) liegen an. 
Das Anmeldungsbuch ist von allen Steuerstellen, die zu seiner Führung verpflichtet 
sind, nach dem im § 242 der Ausfest. des Bundesrats vorgeschriebenen Muster 46 an- 
zulegen. 
Außerdem führen die Kreiskassen sowie das Stempelamt Nürnberg das im § 243 
der AusfBest. des Bundesrats vorgeschriebene Merkbuch (Muster 47 der AussBest. des 
Bundesrats). 
Die Paraphierung des Einnahmebuchs, des Anmeldungsbuchs, sowie des Merkbuchs 
erfolgt nach den für die Paraphierung der Kassabücher bestehenden Vorschriften. Die Be- 
scheinigung der Richtigkeit der Übertragungen in den Anmeldungsbüchern (Ziff. 3 der An- 
leitung zum Gebrauch) erfolgt bei der Prüfung der Bücher, denen zu diesem Zweck bei 
der Vorlage an die Regierungsfinanzk bezw. an die Generaldirektion der Zölle und 
indirekten Steuern das Anmeldungsbuch des vorhergegangenen Vierteljahres beizulegen ist. 
Soweit veranlaßt, haben die Rentämter, Kreiskassen, sowie das Stempelamt Nürnberg 
nach Maßgabe des § 244 der AusfBest. des Bundesrats ein Stempelzeichenbuch zu führen, 
dessen Einrichtung von der Regierungsfinanzk bestimmt wird 
96. Die Einrichtung der bei den Postanstalten und Abfertigungsstellen der Eisenbahn- 
verwaltungen zu führenden Einnahmebücher und Stempelzeichenbücher wird vom Staats- 
ministerium für Verkehrsangelegenheiten bestimmt. 
97. In welcher Weise die Materialverwaltung der Generaldirektion der Zölle und 
indirekten Steuern sowie die mit der Abgabe von Erlaubniskarten für Kraftfahrzeuge betrauten 
Steuerstellen über ihre Einnahmen und Ausgaben an Vordrucken zu solchen Erlaubniskarten 
Buch zu führen haben, bestimmt die Generaldirektion der Zölle und indirekten Steuern. 
98. Die Einnahmebücher sind von den Steuerstellen am letzten eines jeden Monats 
abzuschließen. Nach dem Schlusse des Monats März sind die Einnahmebücher noch bis 
spätestens zum Schlusse des Monats April zu Eintragungen für das abgelaufene Rechnungs- 
jahr offenzuhalten.
	        
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