Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Nr. 5191a 20. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe 1918. 
Slaatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 3 der Königlichen Verordnung vom 26. Dezember 1906, GWl. 
S. 887, wird bestimmt, daß mit Wirkung vom 1. November 1918 ab die in der 
Deutschen Arzneitaxe 1918, MB. vom 27. Dezember 1917, Ziff. 1, GVBl. S. 619, 
festgesetzten Preise für Arzneimittel nach Maßgabe des Vierten Nachtrags zur Deutschen 
Arzneitaxe 1918, der in der Weichmann'schen Buchhandlung in Berlin S. W. 68, Zimmer= 
straße 94, erschienen ist, geändert werden. 
Der Dritte Nachtrag bleibt auch weiterhin in Kraft. 
München, den 30. Oktober 1918. 
Dr. v. Brettreich. 
Nr. 23/2543 
PIL2 
  
Bekanntmachung, die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 betreffend. 
Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
Die Postordnung für das Deutsche Reich vom 28. Juli 1917 ist durch Verordnung 
des Reichskanzlers vom 4. November 1918 mit Wirkung für den Postverkehr zwischen 
Bayern, dem Reichspostgebiete und Württemberg, wie folgt, geändert worden: 
1. Im § 12 „Pakete“ unter m ist als zweiter Sat einzuschalten: 
Ebenso dürfen Wertpakete bis 100 & und Wertpakete über 100 KX nicht auf 
eine Paketkarte befördert werden. 
2. Im § 14 „Wertsendungen“ unter :# ist als zweiter Satz einzuschalten: 
Bei Wertpaketen wird unterschieden zwischen solchen bis 100 + und solchen 
über 100 M. 
3. In demselben § (14) unter nist an Stelle des Punktes am Schlusse 
des ersten Satzes ein Strichpunkt zu setzen und hinzuzufügen: 
bei Paketen bis 100 — hat die Angabe des Wertes in der Paketaufschrift 
zu unterbleiben.
	        
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