Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 78. 1229 
2. 
10. 
11. 
12. 
In demselben § (5) ist in Ziff. II im ersten Satz statt des Wortes 
„Wertsendungen“ zu setzen: 
Wertbriefen sowie Wertpaketen über mehr als 100 “ 
In demselben 8§ (5) ist in Ziff. II am Schluß statt des Wortes „Geld- 
sendungen“ zu setzen: 
Briefen mit Geldstücken und Geldsendungen über mehr als 100 
In der Überschrift des § 6 „Besondere Anforderungen an Verpackung und Ver- 
schluß der Geldsendungen“ ist statt des Wortes „Geldsendungen“ zu setzen: 
Briefe mit Geldstücken und Geldsendungen über mehr als 100 
. Im § 7 „Paketkarte“ ist in Ziff. III als zweiter Satz einzuschalten: 
Ebenso dürfen Wertpakete bis 100 —K und Wertpakete über 100 4X nicht auf 
eine Paketkarte befördert werden. « 
.Jm§9»Wertangabe«istinZiff.IalszweiterSatz,demnachhinter 
„zulässig“ einzuschalten: 
Bei Wertpaketen wird unterschieden zwischen solchen bis 100 —& und solchen. 
über 100“ 
In demselben § (9) ist in Ziff. II an Stelle des Punktes am Schlusse 
des ersten Satzes ein Strichpunkt zu setzen und hinzuzufügen: 
bei Paketen bis 100 —Kx hat die Angabe des Wertes in der Paketaufschrift zu 
unterbleiben 
Im § 27 „Zeit der Einlieferung“ ist in Ziff. VII hinter dem Worte „Brief- 
postsendungen“ einzuschalten: 
Wertpakete bis 100 “# 
Im § 39 „Zustellung der Postsendungen“ ist in Ziff. IV im zweiten Satz 
hinter „gewöhnlicher Briefsendungen“ ein Beistrich zu setzen. Statt der 
darauf folgenden Worte „und gwöhnlicher Pakete“ ist zu setzen: 
gewöhnlicher Pakete und von Weertpaketen bis 100 M 
In demselben § (39) ist in Ziff. V im ersten Satz hinter dem Worte 
„Briefpostsendungen“ einzufügen: 
, die Wertpakete bis 100 4 
In demselben § (39) ist in Ziff. VII, 1. Abs. statt „Sendungen mit Wert- 
angabe bis 800 und“ zu setzen: 
Wertbriefe bis 800 und Wertpakete über 100 bis 800 sowie 
In demselben § (39) ist in Ziff. VII, 3. Abs. statt „Wert= und“ zu setzen: 
Wertbriefe, Wertpakete über mehr als 100 , 206
	        
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