Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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zember d. Is. rechtskräftig wird und die einzelne Strafe oder spätestens am 21. Dezem- 
ber d. Is. ihr noch nicht vollstreckter Teil höchstens 2 Jahre beträgt. " 
III. 
Mit den Strafen (I und II) sind auch die Nebenstrafen und die rückständigen Kosten 
erlassen sowie alle Straffolgen aufgehoben. 
Bei Bewilligung von Bewährungsfristen unterbleibt vorläufig auch die Vollstreckung. 
von Nebenstrafen und die Beitreibung der Kosten. 
IV. 
Ausgenommen von den Begnadigungen nach Nr. II sind anhängige Strafverfahren 
und rechtskräftig erkannte Strafen wegen Hoöchstpreisüberschreitung, übermäßiger Preissteige- 
rung, Preistreiberei, Schleichhandels und Kettenhandels; doch kann in diesen Fällen das 
Strafverfahren niedergeschlagen oder die Strafe erlassen werden, wenn besondere Gründe 
dafür sprechen. Das Gleiche gilt für die Niederschlagung von Strafverfahren gegen Kriegs- 
teilnehmer wegen anderer als der in Nr. II/A a bezeichneten Verbrechen. 
« ·v. 
Strafverfahren wegen Straftaten, die vor dem heutigen Tage begangen sind, können 
niedergeschlagen werden, wenn das Strafverfahren infolge der Kriegsverhältnisse längere 
Zeit geruht hat. 
VI. 
Gegen Kriegsteilnehmer können auch Dienststrafverfahren und ehrengerichtliche Ver- 
fahren nach der Rechtsanwaltsordnung niedergeschlagen werden, wenn besondere Gründe da- 
für sprechen und die Verfehlung vor dem heutigen Tage und vor der Entlassung von den 
Fahnen begangen ist. 
VII. 
In den Strafregistern sind alle Vermerke über Verurteilungen zu löschen, die bis zum 
heutigen Tage durch bayerische Gerichte wegen Zuwiderhandlungen gegen die auf Grund 
des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maß- 
nahmen vom 4. August 1914 (RGl. S. 327) und auf Grund des Artikel 4 Nr. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes erlassenen Vorschtiften erfolgt sind, mit Ausnahme der Verurteilungen 
wegen Höchstpreisüberschreitung, übermäßiger Preissteigerung, Preistreiberei, Schleichhandels 
und Kettenhandels.
	        
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