Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 81. 1245 
Die Räumung der zur Zeit nicht bewohnten Wohnräume (lit. b) kann nicht verlangt 
werden, solange der Wohnungsinhaber Heeresdienst leistet und dadurch an der Benutzung 
der Wohnung verhindert ist. 
Die Räumung bewohnter Wohnräume (lit. ch kann nur verlangt werden, wenn der 
Wohnungsinhaber zur Ausübung seines Hauptberufes nicht unbedingt auf seine derzeitige 
Wohnung angewiesen ist, sondern ihn ohne besondere Nachteile auch in der anderen ihm 
zur Verfügung stehenden Wohnung ausüben kann. 
Von der Aufforderung zur Räumung ist dem Vermieter gleichzeitig Kenntnis zu geben. 
Mieter und Vermieter können unverzüglich, nachdem ihnen die Aufforderung zur Räumung 
zugegangen ist, das Mieteinigungsamt anrufen. Dieses kann die Aufforderung für unwirksam 
erklären oder eine andere Frist bestimmen oder besondere Bedingungen hiefür festsetzen; ins- 
besondere kann hiebei bestimmt werden, daß dem Verfügungsberechtigten die zur Verwahrung 
des Hausrates erforderlichen Räume zu belassen sind. 
Mit Ablauf der von der Gemeindebehörde oder vom Mieteinigungsamt festgesetzten 
Frist wird ein bestehender Mietvertrag unwirksam und die Gemeindebehörde wird berechtigt, 
die in Anspruch genommenen Räume auf Kosten und Gefahr des Verfügungsberechtigten, 
räumen zu lassen; die Räume gelten als unbenützt im Sinne des § 4 der Bundesrats- 
bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungsmangel. Für die weitere Verwendung 
der Räume finden die Vorschriften dieses Paragraphen Anwendung. 
Ist der Aufenthalt eines Wohnungsinhabers unbekannt und nicht zu ermitteln, so ist 
die Gemeindebehörde ohne weiteres befugt, die Räumung der in Anspruch genommenen Näume 
auf Kosten und Gefahr des Wohnungsinhabers vornehmen zu lassen. 
2. Auf Anfordern der Gemeindebehörde müssen unbenützte Fabrik-, Lager-, Werkstätten-, 
Dienst-, Geschäftsräume oder sonstige Räume zur Verwendung oder zur Herrichtung für 
Dienst-, Geschäfts= oder gewerbliche Zwecke gegen Vergütung überlassen werden. 
Die Vorschriften des § 5 der Bekanntmachung über Maßnahmen gegen Wohnungs- 
mangel finden hiebei entsprechende Anwendung. 
3. Die Inhaber (Eigentümer, Mieter) von — im Verhältnis zur Kopfzahl und 
Zusammensetzung des Haushalts — unnötig großen Wohnungen sind auf Aufforderung der 
Gemeindebehörde — oder der von ihr bezeichneten gemeindlichen Stelle (Wohnungsamt) — 
verpflichtet, die entbehrlichen Räume den ihnen von der Gemeindebehörde zugewiesenen Wohnung- 
suchenden (Einzelpersonen und Familien) gegen angemessene Vergütung — und zwar in der 
Regel ohne Mobiliar und Kochgelegenheit, in besonderen Notfällen auch mit Mobiliar und 
- — mietweise zu überlassen. Die Mitbenützung der Abortanlage ist zu 
gestatten.
	        
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