Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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5. Die Inhaber von Räumen, die den ihnen nach dieser Verordnung zukommenden 
Verpflichtungen nicht nachkommen, sind hiezu unter Anwendung administrativer Zwangsmittel 
anzuhalten. 
6. Die in Ziff. 1 bezeichneten Gemeinden haben, soweit notwendig, für Einrichtung 
von Massenspeisung zu sorgen. 
7. Den Gemeindeaussichtsbehörden obliegt die ÜUberwachung des Vollzuges dieser An- 
ordnungen. Sie sind für rechtzeitige und sachgemäße Durchführung verantwortlich. Erfor- 
derlichenfalls können sie an Stelle der Gemeindebehörde die notwendigen Anordnungen auf 
Kosten der Gemeinde treffen. 6 
Die Aufsichtsbehörden sind ermächtigt, die in Ziff. 1 und 6 bezeichneten Verpflichtungen 
einzelnen der dort bezeichneten Gemeinden — mangels Bedürfnisses — zu erlassen und auch 
anderen als den in Ziff. 1 bezeichneten Gemeinden diese Verpflichtungen aufzuerlegen. 
  
München, den 22. November 1918. 
Die Regierung des Volsstaates Bavern. 
E. Auer, OJ. v. Frauendorfer, Hofsmann, Dr. Jassé, Roßhaupter, J. Timm, AUnterleimer
	        
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