Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1252 
Bestimmungen angeordnet, daß sie bis 31. Januar 1919 ohne besondere Erlaubnis der 
Distriktspolizeibehörde erlegt werden dürfen. 
München, den 3. Dezember 1918. 
Die Regierung des Volksstaates Sapern. 
Auer. 
Nr. 30020 7. 
Verordnung über die Kreisunmittelbarkeit der größeren pfälzischen Städte. 
Mit Wirkung vom 1. Januar 1919 werden auf die Dauer der feindlichen Besetzung 
die Städte Ludwigshafen, Kaiserslautern, Pirmasens, Speyer, Neustadt a. H., Frankenthal, 
St.-Ingbert und Zweibrücken vom Verwaltungsbezirke des Bezirksamts abgetrennt und der 
Regierung unmittelbar, untergeordnet. Vom gleichen Zeitpunkt ab werden den Gemeinde- 
räten dieser Städte die Befugnisse der Distriktspolizeibehörden übertragen. 
Dabei gelten folgende besondere Bestimmungen: 
1. Vom pfälzischen St VGes. vom 15. August 1908 findet nur der Artikel 3 Anwendung. 
2. Es ist mindestens ein rechtskundiges berufsmäßiges, besoldetes Gemeinderatsmitglied 
(Bürgermeister, Adjunkt, Gemeinderat) nach Art. 56 a aufzustellen. Auf diese 
Gewählten finden an Stelle der Art. 56a Abs. II und Art. 57 der pfüälzischen 
Gemeindeordnung die Bestimmungen der Art. 74 und 78 der rechtsrheinischen 
Gemeindeordnung entsprechende Anwendung. Die im Art. 74 Abs. III bezeich- 
neten Beschlüsse faßt der Gemeinderat. 
3. Die nichtberufsmäßigen und nicht besoldeten Gemeinderäte können eine verhältnis- 
mäßige Entschädigung erhalten. 
Der Gemeinderat kann einzelnen berufsmäßigen Gemeindebeamten unwiderrufliche 
Anstellung verleihen. 
5. Die Distriktspolizei und die nichtpolizeilichen Geschäfte der Distriktsverwaltungs- 
behörde werden vom Gemeinderat unter der Leitung des Bürgermeisters besorgt. 
Dieser erledigt die Geschäfte, welche sich nicht zur beschlußmäßigen Behandlung 
eignen, persönlich oder läßt sie unter seiner Leitung durch andere Gemeinderats- 
mitglieder oder durch berufsmäßige Gemeindebeamte besorgen. Die Kosten der 
Distriktsverwaltung und Distriktspolizei haben die Gemeinden zu tragen. 
6. Alle der Zustimmung der Bürgerschaft oder der Staatsaufsichtsbehörde unter- 
liegenden Beschlüsse sind in Vollsitzungen zu fassen, zur Erledigung anderer 
Angelegenheiten können Senate gebildet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.