Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 83. 1253 
7. Die Art. 71 Abs. IV, Art. 90, Art. 95 Abs. II und Art. 102 Abs. IV, V und 
VI der rechtsrheinischen Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung. An 
Stelle des Magistrats tritt der Gemeinderat. 
8. In Gemeinden mit mehr als 20000 Einwohnern kann der Gemeinderat durch 
Zuwahl bis zu 30 Mitgliedern verstärkt werden. Hierüber beschließt der Ge- 
meinderat. 
9. Die Vertreter im Landrat und deren Ersatzmänner wählt der Gemeinderat. 
München, den 7. Dezember 1918. 
Die Regierung des Volksstaates SBapern. 
Kurt Eisner. Auer. v. Frauendorser. Dr. Jasé. Roßhaupter. Timm. UAnterleitner. 
J. A. 
Staatsrat v. Steiner. 
Nr. 30801. 
Bekanntmachung wegen der Gewährung von Kriegsteuerungsbezügen an die Staatsbeamten. 
Sämtliche Ministerien. 
1. Die Bekanntmachung vom 23. März 1918 (GVl. S. 197) wird geändert 
wie folgt: 
a) Mit Wirkung vom 1. April 1918 wird dem Absatz II der Ziff. 9 folgender 
Satz angefügt: „Jedoch erhalten die aus dem Heeresdienste, dem Sanitätsdienste 
oder aus der Verwendung bei der Verwaltung in den besetzten Gebietsteilen aus- 
geschiedenen Beamten, die im Laufe des Monats ihren Dienst wieder auf- 
nehmen bereits mit Beginn dieses Monats die Kriegsteuerungsbezüge nach 
dieser Bekanntmachung.“ 
Mit Wirkung vom 1. Oktober 1918 werden in Ziff. 9 Absatz III die Wörter 
„oder des Sterbegehalts“ gestrichen. Die Kriegsteuerungsbezüge bilden demnach 
einen. Bestandteil des Sterbegehalts, soweit dieser für Oktober 1918 oder einen 
späteren Zeitraum gewährt wird. 
2. Die aus dem Heeresdienste, dem Sanitätsdienste oder aus der Verwendung bei 
der Verwaltung in den besetzten Gebietsteilen ausgeschiedenen Beamten, die im Laufe des 
Monats März oder des Monats Semptember 1918 ihren Dienst wieder aufgenommen 
haben, erhalten die einmaligen Zulagen nicht nach den Bekanntmachungen vom 20. April 
1918 (GVl. S. 271) und vom 30. September 1918 (GWVl. S. 803), sondern nach 
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