Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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bayerischen Staatsangehörigen, die am Tage der Wahl 
1. das 20. Lebensjahr zurückgelegt haben, 
2. die bayerische Staatsangehörigkeit besitzen. 
Ausgenommen sind nur Entmündigte und solche, die die 
bürgerlichen Ehrenrechte nicht besitzen. 
Wählbar sind alle männlichen und weiblichen wahlberech- 
tigten bayerischen Staatsangehörigen, die das 25. Lebensjahr 
zurückgelegt haben. 
Die näheren Bestimmungen über die Wahl werden in einer 
Wahlordnung getroffen. 
München, den 5. Dezember 1918. 
Die Regierung des Dolksstaates Bapern. 
flurt Eisner. Auer u. Franendorfer. Hoffmann. Dr. Jasse. Roßhaupler. 
J. Timm. Unterleitner.
	        
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