Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 84. 1259 
§ 8. Zum Zwecke der Stimmabgabe wird das Land in 133 Stimmkreise, entsprechend 
den bisherigen Wahlkreisen, eingeteilt. 
Die Distriktsverwaltungsbehörden, in München der Stadtmagistrat, teilen außerdem 
ihre Verwaltungsbezirke in Stimmbezirke ein, nötigenfalls im Benehmen mit den Nachbar- 
behörden. 
Die Stimmbezirke sollen möglichst mit den Gemeindebezirken zusammenfallen, soferne 
nicht bei größeren oder aus mehreren Ortschaften bestehenden Gemeinden eine Unterabteilung 
angezeigt ist. Dann ist die Einteilung in Bezirke, Distrikte oder Ortschaften zugrunde zu 
legen. Kleinere Gemeinden können mit anderen oder mit Teilen größerer Gemeinden zu 
einem Stimmbezirke vereinigt werden. 
Ein Stimmbezirk soll durchschnittlich 2500 Einwohner, höchstens 3500 Einwohner 
nach der Volkszählung vom 1. Dezember 1910 umpfassen. 
§ 9. Die Gemeindebehörden haben für jede Gemeinde, wenn aber die Gemeinde zu 
mehreren Stimmbezirken gehört, für jeden Gemeindeteil oder jeden Stimmbezirk eine Wähler- 
liste doppelt anzulegen. 
Die Wählerlisten können nach Geschlechtern getreunt angelegt werden. 
Darin sind unter fortlaufender Nummer in alphabetischer Ordnung alle Wahlberechtigten 
des Stimmbezirks nach Vor= und Zunamen, Geburtsjahr, Beruf oder Stand, Wohnort 
oder Wohnung, nebst einem Vermerk über etwaige Wahlausschließungsgründe einzutragen. 
Die Listen dürfen auch nach Bezirken, Distrikten, Straßen oder Hausnummern angelegt 
werden. Dann genügt es, wenn die Wahlberechtigten für einen Bezirk, Distrikt, Buch- 
staben oder eine Straße fortlaufend numeriert werden. 
Personen, bei denen Ausschließungsgründe nach § 3 bestehen, sind in die Liste nur dann 
aufzunehmen, wenn der Ausschließungsgrund zur Zeit der Wahl weggefallen sein kann 
oder wird. 
Bei Gemeinden, die in mehrere Stimmbezirke geteilt sind, ist die Wohnung des 
Wählers genau zu bezeichnen. 
Anderungen in der Wählerliste von der Auslegung bis zum Abschluß oder während 
der Wahl müssen durch eine mit Datum und Unterschrift zu versehende Bemerkung 
begründet werden. 
Alle Behörden, Standesämter und Pfarrämter sind verpflichtet, alle Aufschlüsse sofort 
unentgeltlich zu erteilen. 
Befinden sich in einer Gemeinde zur Zeit der Wahl größere Truppenverbände, so kann 
die Gemeindebehörde die Anfertigung der Wählerliste hierfür der zuständigen Militärstelle 
übertragen. Diese hat daun die Listen nach vorstehenden Bestimmungen herzustellen und 
der Gemeindebehörde am 3. Januar 1919 zuzustellen.
	        
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