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Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppenverbände außerhalb
Bayerns befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Bestimmung vorbehalten, wonach die
Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer Rückkehr, gegebenenfalls zugleich mit den
Kriegsgefangenen, die erst nach dem Wahltag zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl
Abgeordnete zum Landtag wählen.
§ 10. Die Wählerlisten sind vom 4. Jannar 1919 an 3 Tage lang zu jedermanns
Einsicht öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind zuvor in ortsblicher
Weise öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einsprüche gegen die
Listen bei Meidung des Ausschlusses binnen 3 Tagen nach dem Beginn der Auslegung bei
der Gemeindebehörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen sind. Wenn sie
auf einen Einspruch hin nicht Abhilfe schafft, hat sie den Einspruch sofort der Aussichts-
behörde vorzulegen, die hierüber bis längstens 9. Jannar 1919 — vorbehaltlich der Prüfung
der Wahlen durch den Landtag — endgültig zu entscheiden hat Die Entscheidungen sind
den Beteiligten durch die Gemeindebehörde zu eröffnen und in der Wählerliste vorzumerken.
In der Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerlisten ist auch darauf hinzu-
weisen, doß ein Wahlberechtigter, der vor Ablauf der Auslegungsfrist in einen anderen
Stimmbezirk verzogen ist, die Ubertragung seines Namens in die Liste seines neuen Wohn-
sitzes zu beantragen hat.
§ 11. Am 10. Januar 1919 schließt der Bürgermeister die Listen ab mit der Be-
stätigung, daß und wie lange sie öffentlich aufgelegt wurden, und daß die Bekanntmachung
hierüber und ebenso die in § 19 vorgeschriebenen Bekanntmachungen rechtzeitig erfolgt sind.
Von da an sind Anderungen der Listen — abgesehen von der Streichung eines Wählers
nach § 4 Abs. 3 — bis zum Wahltag unzulässig. Auch am Wahltag sind Anderungen
nur dann zulässig, wenn ein Wähler bis dahin die bayerische Staatsangehörigkeit verloren
hat, oder Wahlausschließungsgründe wegfallen, eingetreten oder bekannt geworden sind, oder
wenn ein Wähler auf Grund von Ausweisen nach § 4 Abs. 5 nachgetragen wird.
Die eine Liste hat der Bürgermeister zu verwahren, die andere dem Wahlvorsteher
zuzustellen. Auf dieser hat er die völlige Ubereinstimmung mit der Urschrift zu bestätigen.
Wenn ein Stimmbezirk aus mehreren Gemeinden oder Gemeindeteilen besteht, hat der
Wahlvorsteher die Wählerlisten zusammenzuheften.
§ 12. Bei dem Landes-Wahlkommissär sind. spätestens am 29. Dezember 1918 die
Wahlvorschläge einzureichen.
Jeder Wahlvorschlag muß enthalten:
1. die Kennzeichnung durch Angabe der Parteiangehörigkeit der Bewerber oder durch
ein sonstiges Kennwort. Fehlt die Kennzeichnung, so wird der Wahlvorschlag nach dem
Namen des ersten Bewerbers genannt;