Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Für den Fall, daß sich am Wahltag noch größere geschlossene Truppenverbände außerhalb 
Bayerns befinden, bleibt der Erlaß einer besonderen Bestimmung vorbehalten, wonach die 
Angehörigen dieser Truppenverbände nach ihrer Rückkehr, gegebenenfalls zugleich mit den 
Kriegsgefangenen, die erst nach dem Wahltag zurückkehren, in einer besonderen Nachwahl 
Abgeordnete zum Landtag wählen. 
§ 10. Die Wählerlisten sind vom 4. Jannar 1919 an 3 Tage lang zu jedermanns 
Einsicht öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind zuvor in ortsblicher 
Weise öffentlich bekanntzumachen. Dabei ist darauf hinzuweisen, daß Einsprüche gegen die 
Listen bei Meidung des Ausschlusses binnen 3 Tagen nach dem Beginn der Auslegung bei 
der Gemeindebehörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, anzubringen sind. Wenn sie 
auf einen Einspruch hin nicht Abhilfe schafft, hat sie den Einspruch sofort der Aussichts- 
behörde vorzulegen, die hierüber bis längstens 9. Jannar 1919 — vorbehaltlich der Prüfung 
der Wahlen durch den Landtag — endgültig zu entscheiden hat Die Entscheidungen sind 
den Beteiligten durch die Gemeindebehörde zu eröffnen und in der Wählerliste vorzumerken. 
In der Bekanntmachung über die Auslegung der Wählerlisten ist auch darauf hinzu- 
weisen, doß ein Wahlberechtigter, der vor Ablauf der Auslegungsfrist in einen anderen 
Stimmbezirk verzogen ist, die Ubertragung seines Namens in die Liste seines neuen Wohn- 
sitzes zu beantragen hat. 
§ 11. Am 10. Januar 1919 schließt der Bürgermeister die Listen ab mit der Be- 
stätigung, daß und wie lange sie öffentlich aufgelegt wurden, und daß die Bekanntmachung 
hierüber und ebenso die in § 19 vorgeschriebenen Bekanntmachungen rechtzeitig erfolgt sind. 
Von da an sind Anderungen der Listen — abgesehen von der Streichung eines Wählers 
nach § 4 Abs. 3 — bis zum Wahltag unzulässig. Auch am Wahltag sind Anderungen 
nur dann zulässig, wenn ein Wähler bis dahin die bayerische Staatsangehörigkeit verloren 
hat, oder Wahlausschließungsgründe wegfallen, eingetreten oder bekannt geworden sind, oder 
wenn ein Wähler auf Grund von Ausweisen nach § 4 Abs. 5 nachgetragen wird. 
Die eine Liste hat der Bürgermeister zu verwahren, die andere dem Wahlvorsteher 
zuzustellen. Auf dieser hat er die völlige Ubereinstimmung mit der Urschrift zu bestätigen. 
Wenn ein Stimmbezirk aus mehreren Gemeinden oder Gemeindeteilen besteht, hat der 
Wahlvorsteher die Wählerlisten zusammenzuheften. 
§ 12. Bei dem Landes-Wahlkommissär sind. spätestens am 29. Dezember 1918 die 
Wahlvorschläge einzureichen. 
Jeder Wahlvorschlag muß enthalten: 
1. die Kennzeichnung durch Angabe der Parteiangehörigkeit der Bewerber oder durch 
ein sonstiges Kennwort. Fehlt die Kennzeichnung, so wird der Wahlvorschlag nach dem 
Namen des ersten Bewerbers genannt;
	        
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