Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 84. 1263 
der Stimmbezirke, sowie Tag und Stunde der Wahl spätestens am 4. Januar 1919 in 
ihrem Amtsblatt und außerdem durch die Bürgermeister in ortsüblicher Weise bekannt. Sie 
haben die Wahlvorsteher und ihre Vertreter über ihre Obliegenheiten zu belehren und durch 
Handschlag an Eidesstatt auf die unparteiische Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. 
Wenn in einem Stimmbezirk für Männer und Frauen getrennte Wählerlisten angelegt 
sind, können für beide Geschlechter getrennte Wahlräume bestimmt werden. In den Wahl- 
räumen für Frauen können dann auch Frauen als Wahlvorsteher und Vertreter bestimmt werden. 
Der Nachweis der Bekanntmachung im Amtsblatt ist dem Landes-Wahlkommissär zu 
übersenden. 
§ 20. Der Wahlvorsteher ernennt aus der Zahl der Wahlberechtigten seines Stimm- 
bezirkes einen Schriftführer und drei bis sechs Beisitzer und mindestens zwei Ersatzmänner 
hierfür und ladet sie spätestens am 9. Jannar 1919 ein, bei Beginn der Wahl zur Bildung 
des Wahlvorstandes zu erscheinen. Erscheint nicht die genügende Anzahl, so ernennt der 
Wablvorsteher aus den anwesenden Wahlberechtigten die erforderliche Zahl von Mitgliedern 
des Wahlvorstandes. Er hat den Schriftführer und die Beisitzer durch Handschlag an 
Eidesstatt auf unparteiische Geschäftsführung zu verpflichten. 
Während der ganzen Wahl müssen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes 
gegenwärtig sein. Darunter muß sich stets der Wahlvorsteher oder der Schriftführer befinden. 
Ist einer von ihnen vorübergehend abwesend, so ist ein anderes Mitglied des Wahlvor- 
standes mit seiner Vertretung zu beauftragen. 
Der Wahlovorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet 
die Stimme des Wahlvorstehers oder seines Vertreters. 
Ueber die Wahl ist eine Niederschrift aufzunehmen und von den sämtlichen mit- 
wirkenden Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. 
§ 21. Die Wahl beginnt um 9 Uhr vormittags und dauert bis 8 Uhr nach- 
mittags. Um 8 Uhr ist der Wahlraum solange zu sperren, bis die Anwesenden ihre 
Stimmen abgegeben haben. Nach 8 Uhr dürfen nur noch die um 8 Uhr im Wahlraum 
schon anwesenden Personen zur Stimmabgabe zugelassen werden. 
§ 22. Wahlberechtigten, die in einem öffentlichen oder privaten Dienst= oder Arbeits- 
verhältnisse stehen, muß die zum Wählen nötige freie Zeit ohne Abzug am Gehalt oder 
Lohn gewährt werden. 
§5 23. In jedem Wahlraum ist ein Abdruck dieser Wahlordnung aufzulegen, ebenso 
die Bekanntmachung des Landes-Wahlkommissärs nach § 18 der Wahlordnung. 
Während der Wahlhandlung dürfen im Wahlraume, abgesehen von den Beratungen 
und Beschlüssen des Wahlvorstandes, weder Beratungen stattfinden, noch Ansprachen gehalten, 
noch Beschlüsse gefaßt werden. 
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