Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 84. 1265 
8 28. Die Wahl wird in Person durch nicht unterschriebene Stimmzettel ausgeübt, 
die der Wähler dem Wahlvorsteher eigenhändig, oder wenn er durch ein körperliches Gebrechen 
hieran gehindert ist, unter Beihilfe einer Vertrauensperson zu übergeben hat. 
Zur Verwahrung der Stimmzettel dient eine Wahlurne; sie muß so beschaffen sein, 
daß das Wahlgeheimnis gesichert ist und muß den Anforderungen in § 33 der Wahlordnung 
für die Wahlen zur verfassunggebenden deutschen Nationalversammlung entsprechen. Vor 
dem Beginn der Wahl hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß die Urne leer 
ist. Von da an darf sie bis zur Herausnahme der Umschläge mit den Stimmzetteln nach 
Schluß der Abstimmung nicht mehr geöffnet werden. 
§ 29. Der Wahlvorsteher leitet die Wahl. Der Wähler, der seine Stimme abgeben 
will, nimmt einen abgestempelten Umschlag aus der Hand einer Person, die der Wahlvor- 
steher zu diesem Zweck in der Nähe des Zugangs zu dem Nebenraum oder Nebentisch auf- 
gestellt hat. Er begibt sich damit in den Nebenraum oder an den Nebentisch, steckt dort 
seinen Stimmzettel in den Umschlag, tritt an den Tisch des Wahlvorstandes, nennt seinen 
Namen, auf Erfordern auch seine Wohnung und übergibt den Umschlag mit dem Stimmzettel 
dem Wahlvorsteher. Dieser prüft die Vorschriftsmäßigkeit des Umschlags und legt ihn 
ungeöffnet in die Wahlurne, sobald der Name des Wählers in der Wählerliste gefunden ist. 
Der Schriftführer vermerkt die Stimmabgabe in der Wählerliste. 
Stimmzettel, die nicht in einem abgestempelten Umschlag oder in einem mit einem 
Kennzeichen versehenen Umschlag abgegeben werden, hat der Wahlvorsteher zurückzuweisen, 
ebenso die Stimmzettel von Wählern, welche sich nicht in den Nebenraum oder an den 
Nebentisch begeben haben. 
Der Wahlvorsteher hat darauf zu achten, daß die Wähler in dem Nebenraum oder 
an dem Nebentisch nur solange verweilen, als unbedingt erforderlich ist, um den Stimm- 
zettel in den Umschlag zu stecken. 
§ 30. Nach dem vom Wahlvorsteher verkündeten Schluß der Stimmabgabe werden 
die Umschläge zunächst ungeöffnet gezählt und die Zahl mit der Zahl der Abstimmungs- 
vermerke in der Wählerliste verglichen. Eine auch bei wiederholter Zählung sich ergebende 
Abweichung der Zahl ist in der Niederschrift vorzumerken und möglichst aufzuklären. 
Nicht vorschriftsmäßige Umschläge sind samt den darin enthaltenen Stimmzetteln zu 
den ungültigen Stimmen zu nehmen. 
Dann öffnet ein Beisitzer die Umschläge und übergibt die Stimmzettel dem Wahl- 
vorsteher, der sie vorliest und nebst den Umschlägen einem anderen Beisitzer zur Verwahrung 
weitergibt. Vorher kann er die Zettel so legen, daß möglichst viele gleiche Stimmzettel 
aufeinander folgen. 
214
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.