Nr. 84. 1267
IV. Ermittlung des Wahlergebnisses.
§ 34. Spätestens am 18. Jannar 1919 tritt der Landes-Wahlausschuß im Sitzungs-
saale des Verwaltungsgerichtshofs zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Ort und
Zeit des Zusammentritts sind zuvor im „Bayer. Staatsanzeiger“ bekanntzugeben. § 23
findet auch hier Anwendung.
Zunächst sind die Wahlverhandlungen der einzelnen Stimmbezirke zu prüfen und dann
die Wahlergebnisse zusammenzustellen. Dabei ist festzustellen, wieviele gültige Stimmen im
ganzen Land insgesamt abgegeben wurden, und wieviele von den gültigen Stimmen auf
jeden Bewerber, auf jeden Wahlvorschlag und bei Verbindung von Wahlvorschlägen auf die
verbundenen Wahlvorschläge im ganzen Land entfallen sind. Die Stimmen in zweimännigen
Stimmkreisen sind für jeden Bewerber nur zur Hälfte anzusetzen.
Das Staatsministerium des Innern stellt dem Landes-Wahlausschuß die erforderliche
Anzahl von Hilfsarbeitern hierzu zur Verfügung. Sie werden nicht Mitglieder des Landes-
Wahlausschusses. UÜber die Verhandlung ist durch ein vom Landes-Wahlkommissär be-
stimmtes Mitglied des Landes-Wahlausschusses eine Niederschrift aufzunehmen und vom
Landes-Wahlausschuß zu unterzeichnen. Darin sind auch die Bedenken zu erwähnen, zu
denen die Wahlen etwa in einzelnen Stimmbezirken Anlaß geben. Zu Anderungen an
den in den einzelnen Stimmbezirken festgestellten Ergebnissen ist der Landes-Wahlausschuß
nicht befugt.
§ 35. Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis ihrer
Stimmen und innerhalb der Wahlvorschläge auf die einzelnen Bewerber nach ihrer Stimmen-
zahl verteilt.
Hierbei wird verfahren wie folgt:
1. Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch die um 1 vermehrte Zahl der
Abgeordnetensitze (164) geteilt. Durch die sich ergebende, auf die nächste ganze Ziffer auf-
gerundete Zahl (Verteilungszahl) werden die Stimmenzahlen der einzelnen Wahlvorschläge
geteilt und jedem Wahlvorschlag soviel Sitze zugewiesen, als diese Teilung ergibt.
2. Werden hierdurch nicht sämtliche Sitze besetzt, so wird die Stimmenzahl jedes
Wahlvorschlages durch die um 1 vermehrte Zahl der ihm nach Ziff. 1 zugewiesenen Sitze
geteilt. Dem Wahlvorschlag, bei dem sich hierbei die größte Zahl ergibt, wird dann ein
weiterer Sitz zugewiesen. Dieses Verfahren wird nötigenfalls entsprechend wiederholt.
3. Die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Sitze werden den darin bezeichneten
einzelnen Bewerbern nach der Höhe der auf jeden Bewerber gefallenen Stimmenzahl zu-
gewiesen.
4. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als er wählbare Bewerber enthält,