Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 84. 1267 
IV. Ermittlung des Wahlergebnisses. 
§ 34. Spätestens am 18. Jannar 1919 tritt der Landes-Wahlausschuß im Sitzungs- 
saale des Verwaltungsgerichtshofs zur Ermittlung des Wahlergebnisses zusammen. Ort und 
Zeit des Zusammentritts sind zuvor im „Bayer. Staatsanzeiger“ bekanntzugeben. § 23 
findet auch hier Anwendung. 
Zunächst sind die Wahlverhandlungen der einzelnen Stimmbezirke zu prüfen und dann 
die Wahlergebnisse zusammenzustellen. Dabei ist festzustellen, wieviele gültige Stimmen im 
ganzen Land insgesamt abgegeben wurden, und wieviele von den gültigen Stimmen auf 
jeden Bewerber, auf jeden Wahlvorschlag und bei Verbindung von Wahlvorschlägen auf die 
verbundenen Wahlvorschläge im ganzen Land entfallen sind. Die Stimmen in zweimännigen 
Stimmkreisen sind für jeden Bewerber nur zur Hälfte anzusetzen. 
Das Staatsministerium des Innern stellt dem Landes-Wahlausschuß die erforderliche 
Anzahl von Hilfsarbeitern hierzu zur Verfügung. Sie werden nicht Mitglieder des Landes- 
Wahlausschusses. UÜber die Verhandlung ist durch ein vom Landes-Wahlkommissär be- 
stimmtes Mitglied des Landes-Wahlausschusses eine Niederschrift aufzunehmen und vom 
Landes-Wahlausschuß zu unterzeichnen. Darin sind auch die Bedenken zu erwähnen, zu 
denen die Wahlen etwa in einzelnen Stimmbezirken Anlaß geben. Zu Anderungen an 
den in den einzelnen Stimmbezirken festgestellten Ergebnissen ist der Landes-Wahlausschuß 
nicht befugt. 
§ 35. Die Abgeordnetensitze werden auf die Wahlvorschläge nach dem Verhältnis ihrer 
Stimmen und innerhalb der Wahlvorschläge auf die einzelnen Bewerber nach ihrer Stimmen- 
zahl verteilt. 
Hierbei wird verfahren wie folgt: 
1. Die Gesamtzahl der gültigen Stimmen wird durch die um 1 vermehrte Zahl der 
Abgeordnetensitze (164) geteilt. Durch die sich ergebende, auf die nächste ganze Ziffer auf- 
gerundete Zahl (Verteilungszahl) werden die Stimmenzahlen der einzelnen Wahlvorschläge 
geteilt und jedem Wahlvorschlag soviel Sitze zugewiesen, als diese Teilung ergibt. 
2. Werden hierdurch nicht sämtliche Sitze besetzt, so wird die Stimmenzahl jedes 
Wahlvorschlages durch die um 1 vermehrte Zahl der ihm nach Ziff. 1 zugewiesenen Sitze 
geteilt. Dem Wahlvorschlag, bei dem sich hierbei die größte Zahl ergibt, wird dann ein 
weiterer Sitz zugewiesen. Dieses Verfahren wird nötigenfalls entsprechend wiederholt. 
3. Die auf jeden Wahlvorschlag entfallenden Sitze werden den darin bezeichneten 
einzelnen Bewerbern nach der Höhe der auf jeden Bewerber gefallenen Stimmenzahl zu- 
gewiesen. 
4. Entfallen auf einen Wahlvorschlag mehr Sitze, als er wählbare Bewerber enthält,
	        
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