Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 84. 1269 
§ 40. Der Landes-Wahlkommissär hat die sämtlichen Verhandlungen der Stimm- 
bezirke und weiter die bei ihm angefallenen Verhandlungen über die Ermittlung der Wahl- 
ergebnisse, sowie die Annahmeerklärungen der Gewählten ungesäumt dem Staatsministerium 
des Innern vorzulegen, welches sie dem Landtag nach seinem Zusammentritt zur Prüfung 
übersenden wird. 
V. Ersatz ablehnender oder ausscheidender Abgeardueter. 
§ 41. Wenn ein Abgeordneter die Wahl ablehnt, oder nachträglich aus dem Landtag 
ausscheidet, tritt an seine Stelle ohne Ersatzwahl der Bewerber, der in dem gleichen Wahl- 
vorschlag, oder, wenn dieser erschöpft ist, in einem verbundenen Wahlvorschlag gemäß 
§S§ 35 und 36 an erster Stelle unter den nichtgewählten Bewerbern berufen ist. 
Ist kein solcher Bewerber vorhanden, so bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt. 
Handelt es sich um einen nach § 38 gewählten Landesabgeordneten, so ist nach 
Abs. 2 und 3 des § 38 zu verfahren. 
§ 42. Zur Feststellung des Ersatzmannes hat der Landes-Wahlkommissär, sobald er 
von der Ablehnung einer Wahl (§ 39) oder von dem Ausscheiden eines Abgeordneten (§ 45) 
Kenntnis erhalten hat, eine Sitzung des Landes-Wahlausschusses einzuherufen. Das Ergebnis 
der Feststellung ist nach § 37 und 39 bekanntzugeben. 
VI. Kosten der Wahl. 
§ 43. Die Kosten für die Bereitstellung des Wahlraumes und der für die Wahl 
sonst nötigen Gegenstände tragen die Gemeinden, alle übrigen Kosten trägt der Staat. 
VII. Zusammentritt des Landtags. 
(§ 41. Kein Abgeordneter darf daran gehindert werden, der Einberufung Folge zu 
leisten. Wenn er eine Stellung im öffentlichen Dienst einnimmt, dürfen ihm infolge seiner 
Wahl keine Nachteile erwachsen. 
§ 45. Jeder Abgeordnete kann auf diese seine Eigenschaft jederzeit verzichten. Die 
Erklärung ist an das Staatsministerium des Innern, oder wenn der Landtag versammelt 
ist, an diesen zu richten. 
Der Ersatz des Abgeordneten ist dann nach §§ 41 und 42 alsbald einzuleiten. 
§ 46. Die Abgeordneten haben während der Dauer des Landtags und während der 
vorausgehenden und nachfolgenden acht Tage freie Fahrt in gleicher Weise, wie bisher die 
Landtagsabgeordneten zu beanspruchen.
	        
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