Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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8 47. Über die Aufwandentschädigung für die Abgeordneten ergeht eine besondere 
Verordnung. 
§ 48. Der Landtag tritt an dem in der Einberufung festgesetzten Tage unter dem 
Vorsitze des Alterspräsidenten zusammen, wählt Vorsitzende und Schriftführer und beschließt! 
über eine Geschäftsordnung. 
§ 49. Er beschließt über Vorlagen der Staatsministerien und über Anträge aus- 
seiner Mitte. 
§ 50. Der Landtag prüft die Gültigkeit der Wahlen seiner Mitglieder. Er istr 
befugt, das Wahlergebnis auf Grund der Wahlverhandlungen nötigenfalls richtigzustellen. 
Erklärt er die Wahl in einzelnen Stimmbezirken für ungültig und bezeichnet er dabei das- 
Ergebnis in diesen als bedeutungsvoll für das Gesamtergebnis, so hat das Staats- 
ministerium des Innern die Wahl in diesen Stimmbezirken auf Grund der alten Wähler- 
listen wiederholen zu lassen. Der Landes-Wahlausschuß hat dann auf Grund der neuen 
Wahlergebnisse in diesen Stimmbezirken das Gesamtergebnis nachzuprüfen und gegebenen- 
falls richtigzustellen. 
Zusatzbestimmung für die Wahl in der Pfalz. 
§ 51. Wenn in der Pfalz zu der angegebenen Zeit keine Wahl möglich sein sollte- 
kann der Landtag die nach dem Landtags-Wahlgesetze vom 9. April 1906 gewählten Ab- 
geordneten als Vertreter der Pfälzer Wähler im Landtag anerkennen und durch den 
Präsidenten einberufen. 
München, den 7. Dezember 1918. 
Die Aegierung des Volkostaates Bapern. 
Der Minister des Innern: E. Aurr.
	        
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