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Die Zivilbesoldung der Staatsbeamten, die als Offiziere oder obere Beamte der
Militärverwaltung aus Anlaß der Demobilmachung entlassen werden und wieder in ihre
Zivildienststellung zurückkehren, darf ohne weitere Anweisung von der zur Auszahlung zu-
ständigen Kasse bezahlt werden, wenn ihr eine Bestätigung der militärischen Zahlungsstelle
über den Einzug der militärischen Bezüge vorliegt, oder wenn dieser Einzug nach Lage der
Verhältnisse nicht zu bezweifeln ist; in letzterem Falle ist die Bestätigung der militärischen
Zahlungsstelle nachträglich zu erholen.
Auf die Ruhegehalte von Staatsbeamten, die als Offiziere oder obere Beamte der
Militärverwaltung aus Anlaß der Demobilmachung entlassen werden, findet diese Bestim-
mung gleichmäßige Anwendung.
München, den 10. Dezember 1918.
Dr. Jasses. Anterleitner.
J. A. J. A. J. A. J. A. J. A.
Dr. v. Müller. Dr. v. Unzner. v. Völk. v. Steiner. v. Weigert.
Nr. 39440.
Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegstenerungszulage im Winter 1918.
Gämtliche Staatsministerien.
Den Staatsbeamten und den diesen gleichzuachtenden Personen, die auf Grund der
Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 (GVBl. S. 197 ff.) für den Monat
Dezember 1918 Kriegsteuerungsbezüge erhalten oder nach dieser Ministerialbekanntmachung
erhalten würden, wenn sie nicht zum Kriegsdienst eingerückt wären, wird eine einmalige
Kriegsteuerungszulage nach folgenden Grundsätzen gewährt.
1.
! Die verheirateten Beamten etlhalten
a) einen Grundbetrag von 250 J und hierzu
b) den vollen Betrag des für den Monat Dezember 1918 zustehenden Gehalts oder
der die Stelle des Gehalts vertretenden monatlichen Dienstvergütung.
j Zu dem Gehalt oder zu der seine Stelle vertretenden Dienstvergütung zählen nicht
die persönlichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, die besonderen Zulagen
nach § 5 der Verordnung vom 6. September 1908, die Auslandszulagen, sonstige Neben-
vergütungen und die Kriegsteuerungsbezüge.