Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Die Zivilbesoldung der Staatsbeamten, die als Offiziere oder obere Beamte der 
Militärverwaltung aus Anlaß der Demobilmachung entlassen werden und wieder in ihre 
Zivildienststellung zurückkehren, darf ohne weitere Anweisung von der zur Auszahlung zu- 
ständigen Kasse bezahlt werden, wenn ihr eine Bestätigung der militärischen Zahlungsstelle 
über den Einzug der militärischen Bezüge vorliegt, oder wenn dieser Einzug nach Lage der 
Verhältnisse nicht zu bezweifeln ist; in letzterem Falle ist die Bestätigung der militärischen 
Zahlungsstelle nachträglich zu erholen. 
Auf die Ruhegehalte von Staatsbeamten, die als Offiziere oder obere Beamte der 
Militärverwaltung aus Anlaß der Demobilmachung entlassen werden, findet diese Bestim- 
mung gleichmäßige Anwendung. 
München, den 10. Dezember 1918. 
Dr. Jasses. Anterleitner. 
J. A. J. A. J. A. J. A. J. A. 
Dr. v. Müller. Dr. v. Unzner. v. Völk. v. Steiner. v. Weigert. 
Nr. 39440. 
Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegstenerungszulage im Winter 1918. 
Gämtliche Staatsministerien. 
Den Staatsbeamten und den diesen gleichzuachtenden Personen, die auf Grund der 
Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 (GVBl. S. 197 ff.) für den Monat 
Dezember 1918 Kriegsteuerungsbezüge erhalten oder nach dieser Ministerialbekanntmachung 
erhalten würden, wenn sie nicht zum Kriegsdienst eingerückt wären, wird eine einmalige 
Kriegsteuerungszulage nach folgenden Grundsätzen gewährt. 
1. 
! Die verheirateten Beamten etlhalten 
a) einen Grundbetrag von 250 J und hierzu 
b) den vollen Betrag des für den Monat Dezember 1918 zustehenden Gehalts oder 
der die Stelle des Gehalts vertretenden monatlichen Dienstvergütung. 
j Zu dem Gehalt oder zu der seine Stelle vertretenden Dienstvergütung zählen nicht 
die persönlichen Zulagen nach Art. 211 Abs. 3 des Beamtengesetzes, die besonderen Zulagen 
nach § 5 der Verordnung vom 6. September 1908, die Auslandszulagen, sonstige Neben- 
vergütungen und die Kriegsteuerungsbezüge.
	        
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