Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 85. 1273 
Ul Der nach Abs. 1 sich ergebende Betrag, im folgenden Hauptbezug genannt, wird, 
soweit er unter 500 A zurückbleibt, auf 500 —& erhöht, soweit er 1000 K überschreitet, 
auf 1000 —X¾“ ermäßigt. Im übrigen wird der Hauptbezug auf volle Mark nach unten 
abgerundet. 
2. 
Die ledigen Beamten erhalten als einmalige Kriegsteuerungszulage 70 v. H. des 
Hauptbezugs der verheirateten Beamten mit gleichem Gehalt, also mindestens 350 und 
höchstens 700 M. Der sich errechnende Betrag wird auf volle Mark nach unten abgerundet. 
3. 
Den verheirateten und den ledigen Beamten werden die Beamten gleichgeachtet, die 
nach der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 als verheiratet oder als ledig 
zu gelten haben. 
4. 
1 Beamte, die Kinderzulagen nach der Ministerialbekanntmachung vom 23. März 1918 
beziehen oder beziehen würden, wenn sie nicht zum Kriegsdienst eingerückt wären, erhalten 
für jedes hiernach zu berücksichtigende Kind eine weitere Zulage von 10 v. H. des Haupt- 
bezugs der verheirateten Beamten mit gleichem Gehalt. Der sich für ein Kind errechnende 
Betrag wird auf volle Mark nach unten abgerundet. 
u Ziff. 12 Abs. II der Ministerialbekauntmachung vom 23. März 1918 findet entspre- 
chende Anwendung. 
5. 
Die Gewährung einer einmaligen Zulage an im Staatsdienste verwendete Personen, 
denen fortlaufende Kriegsteuerungszulagen nach Ziff. 3 der Ministerialbekanntmachung vom 
23 März 1918 angewiesen sind, bleibt der Entscheidung der zuständigen Staatsministerien 
im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen vorbehalten. 
6. 
Ist außer dem Beamten auch seine Ehefrau beim Staate beschäftigt, so wird die 
Zulage nur einmal verabfolgt und zwar jenem Teile, der die höhere Zulage erhalten kann. 
7. 
I Als Stichtag für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Gewährung der einmaligen 
Zulage gilt der 1. Dezember 1918.
	        
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