Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

1275 
rsrtund Verordnungs-Blatt 
für den 
Volksstaat Bayern. 
2 
Nr. 86. 
München, den 21. Dezember 1918. 
Inhalt: 
Verordnung vom 16. Dezember 1918, betreffend Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen. — Bekannt- 
machung vom 16. Dezember 1918 wegen der Besoldungsverhältnisse der in neutralem Gebiet internierten 
Staats= und Gemeindebeamten. — Bekanntmachung vom 16. Dezember 1918 über Auflösung und ander- 
weitige Organisation von Forstdienststellen. — Bekanntmachung vom 17. Dezember 1918 über die Kreis- 
unmittelbarkeit der Stadt Weiden. — Bekunntmachung vom 18. Dezember 1918, Gebühren der Markscheider 
betreffend. — Berichtigung. 
Verordnung, betreffend Beaussichtigung und Leitung der Volksschulen. 
Die Regierung des Volksstaates Bayern verordnet hiermit unter Aufhebung der entgegen- 
stehenden bisherigen Vorschriften mit Gesetzeskraft: 
1 
Vom 1. Januar 1919 ab entfällt die Beaufsichtigung und Leitung der Volksschulen 
durch Ortsschulinspektoren. 
Die Ortsschulbehörden bestehen bis auf weiteres in der bisherigen Zusammensetzung 
fort. Der Vorsitz steht dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter zu. Der Wirkungskreis 
der Ortsschulbehörden ist die örtliche Schulpflege. 
216
	        
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