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II. .
Die schulaufsichtliche Tätigkeit der geistlichen Distriktsschulinspektoren und der geistlichen
Referenten der Stadtschulkommissionen sowie ihre Mitgliedschaft in den Distriktsschulbehörden
endet mit dem 31. Dezember 1918. An ihre Stelle treten mit dem 1. Januar 1919 welt-
liche Fachleute. ·
Bis zur Aufstellung weltlicher Bezirksschulinspektoren werden mit der Führung der
Geschäfte der Distriktsschulinspektoren und der geistlichen Referenten der Stadtschulkommissionen
vorübergehend geeignete Volksschullehrer betraut. Sie erhalten für die Dauer dieser Ge-
schäftsführung eine entsprechende Vergütung und Ersatz des Dienstaufwands aus Staatsmitteln.
III.
Wo auf Grund des 8 13 Abs. VI der Verordnung vom 26. August 1883 (GVBl.
S. 407) aus Gemeindemitteln besoldete, weltliche Lokalschulinspektoren aufgestellt sind, wird
ihnen bis auf weiteres für ihren Dienstbezirk, der nach Bedarf erweitert werden kann, die
Geschäftsaufgabe des Distriktsschulinspektors übertragen. Die vermögensrechtlichen Ansprüche
dieser Beamten gegenüber den Gemeinden, die bisher ihre Dienstbezüge bestritten haben,
bleiben bis auf weiteres unverändert.
IV.
In den unmittelbaren Städten, in enen aus Gemeindemitteln besoldete, weltliche
Stadtschulräte von der staatlichen Unterrichtsdverwaltung mit der Wahrnehmung der distriktiven
Schulaufsicht betraut sind, wird diese Regelung bis auf weiteres beibehalten. Das Gleiche
gilt hinsichtlich der Vertretung und Unterstützung der Stadtschulräte durch weltliche Stadt-
schulinspektoren, weltliche Bezirksschulinspektoren und Oberlehrer.
V.
Das Ministerium für Unterricht und Kultus erläßt die näheren Bestimmungen zum
Vollzuge dieser Verordnung.
München, den 16. Dezember 1918.
Die Regierung des Volksstaates Sapern.
Kurt Eisner. Auer. J. v. Frauendorser. Hoffmann. Dr. Jaffé. Roßhaupter.
Timm. Unterleitner.