Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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4. Bei der Tagfahrt ist in erster Linie eine gütliche Einigung der Beteiligten über 
die Abtretungsfrage und die zu leistende Entschädigung zu versuchen. Einigen sich die Be- 
teiligten, so ist der Vergleich zu Protokoll zu nehmen, er wird mit der Protokollierung 
rechtswirksam. Zu diesem Protokoll kann auch die Auflassung erklärt werden. 
5. Einigen sich die Beteiligten über die Abtrctung und Entschädigung nicht, so wird 
durch Beschluß über die Abtretungspflicht entschieden. Der Beschluß ist dem Unternehmer 
und, wenn die Abtretungspflicht ausgesprochen wird, den Beteiligten, die Einsprüche erhoben 
haben, zuzustellen. Diesen Personen steht binnen 2 Wochen nach der Zustellung die Be- 
schwerde an das Staatsministerium des Innern zu. · 
6. Nach dem Abschluß eines Vergleichs (Ziff. 4) oder der Erlassung eines die Ab- 
tretungspflicht aussprechenden Beschlusses (Ziff. 5) kann der Abtretungsberechtigte auf seinen 
Antrag in den Besitz der Abtretungsgegenstände mit der Wirkung eingewiesen werden, daß 
er über sie nach Maßgabe des Enteignungszwecks (Zweckbestimmung) verfügen kann. Schon 
vor diesem Zeitpunkt kann dem Abtretungsberechtigten die Vornahme bestimmter, für die 
Ausführung der Arbeiten notwendiger Vorarbeiten oder die vorläufige Inangriffnahme der 
Arbeiten selbst gestattet werden. 
Kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zustande, so ist hierüber nach- 
träglich im ordentlichen Verfahren nach Art. 17 ff. des AG. z. R.3PO. und KO. zu entscheiden. 
7 Sofern die Durchführung des hiernach vorgeschriebenen Verfahrens nach pflicht- 
mäßigem Ermessen der zuständigen Behörde nicht möglich ist, verbleibt es bei der Vorschrift 
des Art. IB des Zwangsabtretungsgesetzes, wonach die Zwangsenteignung ohne vorgängiges 
förmliches Verfahren und ohne Aufhalt, jedoch gegen nachträgliche volle Entschädigung zulässig 
ist. Von den ergehenden Anordnungen ist der Regierungspräsident als Demobilmachungs- 
kommissar in Kenntnis zu setzen. 
Diese Vorschriften treten mit ihrer Veröffentlichung im Gesetz= und Verordnungsblatt 
in Kraft. 
München, den 23. Dezember 1918. 
E. Auer. Roßhaupter. Timm. Unterleitner. 
  
  
J. A. J. A. J. A. J. A. 
Staatsrat v. Weigert. Staatsrat v. Merkel. Ministerialdirektor Lader. Ministerialrat Dr. Schmidi. 
Segitz. .m— 
Nr. 1126. 
Bekanntmachung, betreffend Gewerbeausfsicht. 
Ministerien der Finanzen und für Soziale Fürsorge. 
Auf Grund des Art. 155 des Kostengesetzes vom 21. August 1914 (GVl. S. 439) 
und des § 11 Abs. III der Verordnung vom 28. Dezember 1914 zum Vollzuge des Kosten- 
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