Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 87. 1283 
gesetzes (GVBl. S. 677) werden die Gewerberäte hinsichtlich der ihnen erteilten Befugnis 
zur Bewilligung von Ausnahmen von den Bestimmungen der Arbeiterschutzgesetze usw. den 
Distriktsverwaltungsbehörden im Sinne des Art. 153 des Kostengesetzes gleichgestellt. 
München, den 23. Dezember 1918. 
J. A. 
Unterleitner. v. Merkel. 
  
Nr. 5191a 24. 
Bekanntmachung über die Arzneitaxe 1919. 
Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 3 der Verordnung vom 26. Dezember 1906, GVBl. S. 887, wird 
bestimmt: 
1. Die Arzneitaxe erhält mit Wirksamkeit vom 1. Januar 1919 an für Bayern die 
Fassung der amtlichen Ausgabe der Deutschen Arzneitaxe 1919, die in der Weidmann'schen 
Verlagsbuchhandlung in Berlin SW. 68, Zimmerstraße 94, erschienen ist. 
2. Die Apotheken haben den öffentlichen Anstalten und Kassen (auch Krankenkassen) für 
die Arzneien einen Abschlag von den Preisen der Deutschen Arzneitaxe in der Höhe von 
10 vom Hundert zu gewähren, wenn der dem Abschlag unterliegende Betrag binnen 3 Monaten 
nach Einreichung der Rechnung bezahlt wird. 
Die Pflicht zur Gewährung des Abschlags besteht nicht bei der Abgabe von Heilsera, 
von Tuberkulin in unverdünntem Zustande, dann von fabrikmäßig hergestellten Zubereitungen, 
die nur in fertiger Aufmachung ohne Zusatz einer handschriftlichen Gebrauchsanweisung ab- 
gegeben werden; gegenüber den auf Grund der Reichsversicherungsordnung bestehenden Kranken- 
kassen besteht ferner die Pflicht nicht bei der Abgabe von Mitteln, die zu den nach Ziff. 2 
der Ministerialbekanntmachung vom 4. November 1913, GVl. S. 768, festgesetzten Hand- 
verkaufspreisen abgegeben werden. 
Ergeben sich bei der Gewährung des Abschlags Bruchteile eines Pfennigs, so sind sie 
auf volle Pfennige ohne weitere Aufrundung zu erhöhen. 
In den Arzneirechnungen ist der Abschlag auszuweisen. 
3. Die mit der Bekanntmachung vom 27. Dezember 1917 über die Arzneitaxe für 1918, 
GVl. 1917 S. 619, den Apothekern erteilte Berechtigung zur Erhebung eines Teuerungs- 
zuschlags bleibt bis auf weiteres in Kraft. 
München, den 24. Dezember 1918. 
J. A. 
b. Kuözinger.
	        
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