Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Nr. 38514. 
Bekanntmachung über die Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte im Ruhestande und Beamten- 
hinterbliebene. 
Lämtliche Zivilstaatsministerien. 
Die Bekanntmachung vom 19. Juni lfd. Is. (GVBl. S. 321) wird mit Wirkung 
vom 1. Dezember 1918 wie folgt geändert: 
Ziff. 5 Abs. III der Bekanntmachung und Abs. 2 der Anmerkung zu Ziff. 1 Nr. 1 
der Anlage 1 erhalten folgende Fassung: 
Den verheirateten Beamten im Ruhestand im Sinne von Ziff. 2 Abs. II Nr. 3 werden 
gleichgeachtet ledige, verwitwete und geschiedene Beamten im Ruhestande sowie Beamtenwitwen, 
soferne diese Personen einen eigenen Haushalt führen und Kinder zu unterhalten haben. Ver- 
heiratete weibliche Beamte im Ruhestand erhalten nur dann die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2 
Abs. II Nr. 3, wenn sie den Unterhalt des Ehemanns bestreiten oder wenn sie einen eigenen 
Haushalt führen und Kinder zu unterhalten haben. Dem Unterhalt von Kindern steht 
hierbei wie im Falle des Satzes 1 gleich der Unterhalt von erwerbsunfähigen Eltern, Großeltern 
oder Geschwistern, im Sinne von Abs. II Satz 1. Führen verheiratete weibliche Beamte 
im Ruhestand einen eigenen Haushalt oder haben sie nur Kinder zu unterhalten oder liegen 
die in Abs. II Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen vor, so erhalten sie die allgemeine Bei- 
hilfe nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 2. Alle übrigen weiblichen Beamten im Ruhestande, gleich- 
viel ob verheiratet oder ledig, erhalten die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2 Abs. II Nr. 1. 
München, den 28. Dezember 1918. 
Auer. v. Frauendorfer Hofmann. Dr. Jassé. Timm. Anterleitner. 
J. V. 
Geheimer Rat Dr. v. Müller. 
Nr. 37556. 
Bekanntmachung wegen der Gewährung einer einmaligen Kriegsteuerungszulage für Beamte 
im Ruhestande und Beamtenhinterbliebene. 
Lämtliche Bivilstaatsministerien. 
1. Beamte im Ruhestand und Beamtenhinterbliebene (Beamtenwitwen und doppelt 
verwaiste Beamtenkinder), für die eine Kriegsteuerungsbeihilfe nach der Bekanntmachung 
vom 19. Juni 1918 (GVBl. S. 321) angewiesen oder demnächst anzuweisen ist, erhalten 
am Schlusse dieses Monats eine einmalige Kriegsteuerungszulage.
	        
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