Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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den Antrag besteht nicht (Art. 69 Abs. II EinkStGes. kommt nicht zur Anwendung). 
Voraussetzung für die Abminderung ist lediglich, daß sich das gesamte in Bayern steuer- 
bare Vermögen des Steuerpflichtigen um mehr als den sechsten Teil vermiudert hat. Diese 
Minderung kann eingetreten sein: 
1. bei unverändertem Bestande des Vermögens durch bloße Minderung des Wertes 
der einzelnen Vermögensteile (Sinken des gemeinen Wertes von Grundstücken, 
des Ku swerts von Wertpapieren usw.), 
2. ausschließlich durch Veränderungen im Bestande des Vermögens durch Ausscheiden 
eines Vermögensteils ohne gleichwertigen Ersatz, 
3. durch das Zusammentreffen beider Vorgänge. 
Zur Feststellung, ob eine Verminderung des Gesamtwerts des steuerbaren Vermögens 
um mehr als den sechsten Teil eingetreten ist, ist der Wert des gesamten steuerbaren Ver- 
mögens nach dem Stande zu Beginn des der Wertminderung folgenden Monats vollständig 
neu zu ermitteln. Unter dem gesamten steuerbaren Vermögen im Sinne dieser Bestimmung 
sind auch innerhalb der drei Vermögensteuerjahre eingetretene Vermögensvermehrungen (wie 
Wertsteigerungen, Ersparnisse, Spekulationsgewinne usw)) zu verstehen, die nicht unter Art. 5 
Abs. I Ziff. 1 des Gesetzes fallen und daher keine Steueränderung zur Folge gehabt haben. 
. Die Feststellung der Wertminderung hat nach den gleichen Veranlagungsgrundsätzen zu 
erfolgen, nach denen die abzumindernde Besitzsteuer= oder Vermögensteuerveranlagung vor- 
genommen worden war. Der Steuerpflichtige darf nicht etwa durch einen beliebigen 
Wechsel in der Bewertung des Grundvermögens (ogl. Art. 3 Abs. II Ziff. 1 des Gesetzes), 
d. i. durch Ubergang von der Wertsberechnung nach den Gestehungskosten bezw. dem Ertrags- 
werte zur Wertsermittlung nach dem gemeinen Werte und umgekehrt, eine solche Wert- 
minderung herbeiführen. Die Berichtigung der Steuerveranlagung nach Art. 6 des Gesetzes 
ist hiervon wohl zu unterscheiden. Bei letzterer ist stets der Stand der Verhältnisse im 
Veranlagungszeitpunkt bezw. bei späterer Begründung der Steuerpflicht der Stand der Ver- 
hältnisse zu Beginn des auf die Begründung folgenden Monats ausschlaggebend. Der An- 
trag auf besondere Vermögensfeststellung nach Art. 3 Abs. I Ziff. 1 des Gesetzes aber, die 
auch zu einer Minderung des steuerbaren Vermögens führen kann, ist nur bis zum Ablaufe 
der Berufungsfrist gegen die Vermögensteuerveranlagung zulässig. 
Sinkt der Wert des gesamten in Bayern steuerbaren Vermögens (Abs. I letzter Satz) 
durch die Vermögensverminderung auf oder unter die Freigrenze von 20 000 4 (Art. 7 
Abs II des Gesetzes), so tritt Steuerfreiheit ein. 
IV Die Abminderung kann auch beantragt werden, wenn die Vermögensverminderung 
weniger als den sechsten Teil des gesamten steuerbaren Vermögens betragen hat, aber ein 
Vermögensteil weggefallen ist, der bei einer anderen Person zur Vermögensteuer heran-
	        
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