Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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8 40. 
(Art. 5 Abs. III.) 
Abgesehen von dem Falle, daß durch eine Vermögensverminderung im Laufe der drei 
Vermögensteuerjahre das steuerbare Vermögen auf 20 000 A oder weniger sinkt, können 
sich Steuerabgänge ergeben: 
1. durch UÜbergang von der allgemeinen zur beschränkten Steuerpflicht (Art. 9 
Abs. III des Gesetzes, Art. 68 Abs. II Eink St Ges), 
2. durch den Wegzug eines Steuerpflichtigen aus Bayern bei gleichzeitigem Er- 
löschen der Steuerpflicht in Bayern, — 
. bei Verlust der bayerischen Staatsangehörigkeit, 
4. durch den Tod eines Steuerpflichtigen. 
Im Falle des Todes eines von zwei Ehegatten, die zusammen veranlagt 
sind, bleibt die Steuerveranlagung unverändert, wenn nicht die Voraussetzungen des 
Art. 5 Abs. I Ziff. 2 des Gesetzes vorliegen und entsprechender Abminderungs- 
antrag gestellt wird. 
5. Durch Eintritt der subjektiven Steuerbefreiungsgründe nach Art. 3 Eink St Ges, 
6. durch Aufhebung von Beranlagungen, die gegen das Reichsdoppelsteuergesetz 
oder gegen einen Staatsvertrag zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen verstoßen, 
7. durch Wegfall der beschränkten Steuerpflicht. — 
§ 41. 
(Art. 5 Abs. III.) 
1 In den Fällen der §§ 39, 40 hat das Rentamt die Steuerminderungen und Steuer- 
abgänge von Amts wegen auf Grund der gemeindlichen Anzeigen (§ 81 Abs. IV der 
VollzVorschr. zum Eink St Ges.), der Anzeigen nach Art. 69 Abs. II Eink St Ges., der ein- 
gelangenden Totenlisten usp. mit Wirkung für den Beginn des auf den Eintritt ihrer 
Voraussetzungen folgenden Monats in der Abgangsliste (§ 38) durchzuführen. 
! Im Falle des s 40 Ziff. 1 ist dem Steuerpflichtigen über die neue Veranlagung 
ein Vermögensteuerbescheid nach dem Muster der Anlage 8 zu erteilen. 
in Das im § 82 Abs. VI der VollzVorschr. zum Eink St Ges. vorgesehene Verfahren ist 
hinsichtlich der Vermögensteuer nicht anwendbar. 
C2 
VI. Berichtigung der Steuerverankagung. 
§ 42. 
(Art. 6.) 
1 Die Berichtigung der Steuerveranlagung nach Maßgabe des Art. 6 des Gesetzes 
können alle Steuerpflichtigen beantragen, für deren Veranlagung die §§ 30 bis 33
	        
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