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Die Rechtsmittel werden nach den Art. 49 bis 64, 85 bis 87, 91, 92 Eink Steef.
in der Fassung vom 17. August 1918 und den §§ 64 Abs. V, 65 Abs. IV, VII, 67,
68, 71 Abs. I, III— V, 72 der VollzVorschr. hierzu mit dem Abmaße weiterbehandelt,
daß zufolge der Sondervorschrift im § 66 Abs. 3 Besitz St Ges. die Rechtsmittelfrist nicht
in Lauf gesetzt wird, wenn keine oder eine falsche Rechtsmittelbelehrung erteilt ist.
Gegen den Bescheid des Rentamts, durch den die Veranlagung zu Gunsten des Steuer-
pflichtigen auf Grund des § 38 Abs. 3 Sat 1, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 2, § 46
Besitz St Ges. berichtigt oder die auf Grund dieser Vorschriften beantragte Berichtigung
der Veranlagung abgelehnt wird, steht dem Steuerpflichtigen die Beschwerde an die Re-
gierungsfinanzkammer und an das Staatsministerium der Finanzen offen.
VI Zu beachten ist, daß keine allgemeine Berufungsfrist eröffnet wird, sondern das für
leden Steuerpflichtigen der Lauf der Berufungsfrist gesondert mit dem Tage der Zustellung
des Vermögensteuerbescheids beginnt.
VII Die eingelegten Berufungen sind in das nach § 64 Abs. V der Vollz Vorschr. z. EinkSt Ges.
zu führende Berufungsverzeichnis aufzunehmen. Für die Berufungen sind eigene Akten nach
Maßgabe der Anweisung im § 69 dieser Vorschriften anzulegen.
Vin Die Berufungsfälle sind nach den einzelnen Vermögensgattungen tunlichst jenen Be-
rufungskommissionen zuzuweisen, die sich nach § 70 Abs. IV der VollzVorschr. z. Eink St Ges.
vorwiegend mit der Besteuerung der Einkünfte und Erträge aus der betreffenden Vermögens-
gattung zu befassen haben.
I. Durch die Einlegung eines Rechtsmittels wird die Einhebung der veranlagten Ver-
Mögensteuer nicht aufgehalten (Art 49 Abs. III, 59 Abs. III, 70 Abs. IV Eink Ges.).
Die Befugnis der Finanzverwaltungsbehörden veranlaßtenfalls Stundung zu gewähren, wird
hierdurch nicht berührt.
VIII. Strafbestimmungen.
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(Art. 10.)
!Nicht zu den Straffällen gehören jene Fälle, in denen nach Art. 9 Abs. III des Ge-
setzes mit § 54 Abs. 2 Besitz St Ges. wegen unterbliebener oder nicht rechtzeitiger Abgabe
der geforderten Steuererklärung Zuschläge auferlegt werden.
Für die Beurteilung der Strafvorschrift im Art. 10 Abs. 1I des Gesetzes wird auf die
im § 86 Abs. III der Vollz Vorschr. z. Eink St Ges. hervorgehobenen Gesichtspunkte aufmerksam
gemacht. ç ½-7b--
m Verfehlungen und Zuwiderhandlungen mit Bezug auf die Vorschriften im Art. 2 Abs. II
des Gesetzes mit Art. 2 Abs. III Eink St Ges. fallen unter die Strafvorschrift des Art. 10