NKr. 89. 1317
Abs. IV des Gesetzes. Nach der gleichen Vorschrift sind zu bestrafen Verfehlungen und Zu-
widerhandlungen mit Bezug auf die Vorschriften im Art. 5 Abs. III des Gesetzes mit Art. 69
Abs. I und IV Eink St Ges. und im Art. 9 Abs. III des Gesetzes mit Art. 46 Abs III und
Art. 56 Abs. V. Eink St Ges. Zeugen und Sachverständige, die der ihnen nach Art. 9
Abs. III des Gesetzes mit Art. 47 Eink St Ges. obliegenden Verpflichtung nicht nachkommen,
können nach Maßgabe des § 56 Abs. 2 Besitz St Ges. bestraft werden.
IX. Steuernachbolungen.
§ 45.
(Art. 11.)
1 Für die Steuernachholungen (Art. 11 des Gesetzes, Art. 72 Eink St Ges.) sind die im
§ 84 Abs. III der Vollz Vorsch. z. Eink St Ges. hervorgehobenen Gesichtspunkte zu beachten.
Abs. IV, VIII und XI des § 84 a. a. O. findet entsprechende Anwendung.
e Das Ergebnis der Nachholung ist in der Zugangsliste (§ 31 Abs. I) durchzuführen,
die zugleich als Nachholungsregister dient. Hierbei ist aber zu beachten, daß in Spalte 10
der Zugang an Jahressteuer für das laufende Vermögensteuerjahr, in Spalte 12 aber.
der wirklich geschuldete Betrag an Steuer einzustellen ist. Handelt es sich nur um
Nachholungen für frühere Steuerjahre, so bleibt die Spalte 10 unausgefüllt. Der Betrag
der früheren Jahressteuern ist in der Bemerkungsspalte anzugeben.
II! Das Erlöschen eines Anspruchs durch Zeitablauf (Verjährung) bemißt sich für die
Vermögensteuer nach Art. 124, 125 des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Gesetzbuche vom 9. Juni 1899.
X. Verrechnung.
§ 46.
1ie rechnerische Behandlung der Vermögensteuer hat sich nach Maßgabe der An-
weisungen im § 77 Absl. III der VollzVorschr. z. Eink St Ges. zu gestalten. Hierbei ist
jedoch zu beachten, daß das im § 82 Abs. IV dieser Vollz Vorschr. vorgesehene Verfahren für
die Vermögensteuer nicht angewendet werden kann (§ 41 Abs. III). Das Verrechnungssoll
an Vermögensteuer setzt sich für das erste Vermögensteuerjahr zusammen aus dem
Ergebnisse der in den Steuerlisten ausgewiesenen Veranlagung im ersten Vermögensteuerjahre
zuzüglich der Steuerzugänge und Mehrungen sowie der Nachholungen, die sämtlich in
Spalte 12 der Zugangslisten (Nachholungsregister) auszuweisen sind (§§ 31 Abs. II,
32 Abs. IV, 34 Abs. II, 36 Abs. IV, 45 Abs. II), dagegen abzüglich der Steuerabgänge
und Stlenerabminderungen, sowie der Rückvergütungen, die sämtlich in Spalte 7 der Ab-