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Zu2 A und B. Zum stener-
baren Verl ögen gehören nich:
W## die dem Be-
triebe der Land oder Fors
wisbener oder der Gärtnerei
oder des Bergbaues auf aus-
ländischen Grundstücken oder
dem Betrieb eines stehenden
Gewerbes außerhalb Bayerns
hewidmet sind
—□
—-
Zu? Hler ist auch der
Anteil 1n iaue der
dem Stenerpflichtigen als Teil-
baber einer offenen Haudels-
gesellschast oder einer Kom-
manditgesellschaft: * deren Be-
triebsvermögen zu
Vermögenswert
(stehe die Rand-
bemerkung f auf Seite 1)
Mark
lbertrag
B. Berechtigungen, far welche die sich auf Grundstücke beziebenden Vor-
schriften des echenu Rechtes gelten, 3. B. Erbbaurecht Erbpachtrecht Vergwerse
eigentum, owis nicht in 2B shalken- .......................
2. Betriebsvermögen (soweit nicht schon unter 1 enthalten):
A. Betriebskapltal, das dem Betrlebe der Land= oder Forstwirtschaft
oder der Gärtnerei auf fremden Grundstücken gewidmet ist:
Vezeichnung der Pachtung Gemeinde der Lier
a) .
bttt..
C)»...
" mögen, das dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes
gewidmet ! arinchfü der dem Betriebe dienenden eigernen Geläude, Grundstucke
oder Berechtigungen:
Geschäfts.
#zeichnung des Vetrtebs Cirmo Vetriebsstütten,
Pseichtigen
r—
.. —
*
W
4—
6. Kapikalvermögen (gesamtes sonstiges Vermögen außer den
unter III auftufhrenden Renten und anderen wiederkehrenden Nuhungen
und Leistungen), nämlich:
a) Se#ttanke öst Rechte und Gerrchtigkeiten, soweit ##.
e
sallen oder als Zubeher eines
0h ndstiücks an Betriebskapitals unter
2
Lchon bernasichtio sind, z. B. Verlags. oder #in . 1
LVee .
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