Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Zu2 A und B. Zum stener- 
baren Verl ögen gehören nich: 
W## die dem Be- 
triebe der Land oder Fors 
wisbener oder der Gärtnerei 
oder des Bergbaues auf aus- 
ländischen Grundstücken oder 
dem Betrieb eines stehenden 
Gewerbes außerhalb Bayerns 
hewidmet sind 
  
—□ 
—- 
Zu? Hler ist auch der 
Anteil 1n iaue der 
dem Stenerpflichtigen als Teil- 
baber einer offenen Haudels- 
gesellschast oder einer Kom- 
manditgesellschaft: * deren Be- 
triebsvermögen zu 
  
  
Vermögenswert 
(stehe die Rand- 
bemerkung f auf Seite 1) 
Mark 
  
lbertrag 
B. Berechtigungen, far welche die sich auf Grundstücke beziebenden Vor- 
schriften des echenu Rechtes gelten, 3. B. Erbbaurecht Erbpachtrecht Vergwerse 
eigentum, owis nicht in 2B shalken- ....................... 
2. Betriebsvermögen (soweit nicht schon unter 1 enthalten): 
  
  
A. Betriebskapltal, das dem Betrlebe der Land= oder Forstwirtschaft 
oder der Gärtnerei auf fremden Grundstücken gewidmet ist: 
Vezeichnung der Pachtung Gemeinde der Lier 
a) . 
bttt.. 
C)»... 
  
  
  
" mögen, das dem Betriebe des Bergbaues oder eines Gewerbes 
gewidmet ! arinchfü der dem Betriebe dienenden eigernen Geläude, Grundstucke 
oder Berechtigungen: 
  
  
  
  
Geschäfts. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
#zeichnung des Vetrtebs Cirmo Vetriebsstütten, 
Pseichtigen 
r— 
.. — 
* 
W 
4— 
  
  
  
  
  
  
6. Kapikalvermögen (gesamtes sonstiges Vermögen außer den 
unter III auftufhrenden Renten und anderen wiederkehrenden Nuhungen 
und Leistungen), nämlich: 
a) Se#ttanke öst Rechte und Gerrchtigkeiten, soweit ##. 
  
e 
sallen oder als Zubeher eines 
0h ndstiücks an Betriebskapitals unter 
  
  
2 
Lchon bernasichtio sind, z. B. Verlags. oder #in . 1 
LVee . 
  
  
  
  
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