Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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und zu diesem Zwecke über Gelder und Wertpapiere des Fideikommisses zu verfügen sowie 
das Fideikommiß zu belasten. 
Das Oberlandesgericht kann die Genehmigung an Bedingungen knüpfen. Die Ge— 
nehmigung kann auch nachträglich erteilt werden. 
Artikel 2. 
Zeichnet der Inhaber eines Fideikommisses mit Genehmigung des Oberlandesgerichts 
für das Fideikommiß Reichskriegsanleihe, so ist er berechtigt, für die Aufwendungen, die er 
hiefür aus seinem Allode zu machen hat, aus dem Fideikommisse Ersatz zu verlangen. Das 
Oberlandesgericht setzt den Ersatz auf Antrag eines Beteiligten fest. 
Das Oberlandesgericht kann den Inhaber des Fideikommisses ermächtigen, zum Zwecke 
der Befriedigung einer solchen Ersatzforderung über die Anleihestücke und sonstige zum Fidei- 
kommisse gehörende Kapitalien zu verfügen. 
Artikel 3. 
Die Vorschristen des Artikel 2 gelten auch insoweit, als der Erwerb der Reichskriegs- 
anleihe vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt ist. 
Artikel 4. 
Die Entscheidung des Oberlandesgerichts, durch welche die Genehmigung zur Zeichnung 
(Artikel 1) erteilt wird, ist unanfechtbar. 
Artikel 5. 
Für die Entscheidungen des Oberlandesgerichts (Artikel 1 bis 3) werden Gebühren 
und Auslagen nicht erhoben. 
Gegeben zu München, den 25. Februar 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelrmann. v. Greunnig. v. Sridlein. Dr. v. Anilling. Dr. v. Brettreich. 
v. Dellingrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Jnnern: 
Hartmann.
	        
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