Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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III. Besitz= und Nachfolgeordnung. 
Erster Besitzer des Fideikommisses ist der Stifter Professor Dr. Franz Wilhelm von 
Mammen in Brandstein. 
Die Erbfolge in das Fideikommiß steht zunächst den männlichen Nachkommen des Stifters 
nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge gemäß § 87 des 
Edikts über die Fideikommisse zu. Nach dem Aussterben der männlichen Nachkommen des 
Stifters geht das Fideikommiß mit fortdauernd fideikommissarischem Verband auf die weiblichen 
Nachkommen über nach Maßgabe der §§ 90 und 91 des Fideikommißcdikts. 
Jeder in den Besitz des Fideikommisses gelangende Nachkomme, der den Namen „Mammen“ 
noch nicht führt, soll durch landesherrliche Gnade die Genehmigung erwirken, den Namen 
„Mammen“ seinem Familiennamen beizufügen, also entweder vorzusetzen oder anzuhängen. 
Weigert er sich dessen, so ist er für seine Person von der Nachfolge ausgeschlossen. 
Nach dem Aussterben sämtlicher allenfallsiger erbberechtigten Linien der Leibesnachkommen 
des Stifters soll das Fideikommißgut mit fortdauernd fideikommissarischem Verband auf die 
männlichen Nachkommen des Freiherrn Alban von Dobeneck in Traunstein in agnatisch- 
linealischer Erbfolge unter den in der Stiftungsurkunde genannten Bedingungen übergehen. 
Nach Aussterben sämtlicher erbberechtigten Linien der Familie Alban von Dobeneck soll 
das Fideikommißgut unter dem Namen 
Mammen-Dobeneck-Stiftung 
als Unterstützungsstätte für arme, bedürftige, würdige Gemeindeglieder der Steuergemeinden 
Bruck, Bug, Dörnthal, Joditz, Köditz und Schlegel des K. Bezirksamts Hof und der Stadt 
Hof nach Maßgabe der zu dieser Zeit geltenden Gesetze oder sonstigen diesen gleichstehenden 
Bestimmungen eingerichtet und näher ausgestattet werden. 
Bezüglich weiterer Bestimmungen hinsichtlich dieser Stiftung wird auf die Stiftungs- 
urkunde vom 22. März 1917 verwiesen. 
Sollte keiner der männlichen Nachkommen des Freiherrn Alban von Dobeneck das 
Fideikommißerbe unter den in der Stiftungsurkunde genannten Bedingungen antreten wollen 
oder können, so tritt die Errichtung der Stiftung sofort nach dem Aussterben der erb- 
berechtigten Leibesnachkommen des Stifters ein. Die Stiftung führt dann den Namen 
Franz von Mammen-Stiftung. 
Diese Familienfideikommißstiftung wurde von dem K. Oberlandesgericht Bamberg nach 
Durchführung des Aufgebotsverfahrens gemäß § 29 des Fideikommißedikts durch Beschluß 
vom 2. Februar 1918 mit Vorbehalt der Rechte der Erben auf ihren Pflichtteil bestätigt. 
Auch wurde angeordnet, daß das Fideikommiß in die Fideikommißmatrikel einzutragen und 
im Gesetz= und Verordnungs-Blatt zu veröffentlichen ist. 
Bamberg, den 2. Februar 1918. 
K. Oberlandesgericht Bamberg. 
Der K. Präsident: v. Marth.
	        
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