Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 21. 199 
il Sie betragen jährlich für die ledigen Beamten 70 vom Hundert der in Abs. J festgesetzten 
Bezüge, sonach 
in der ersten Gruppe 700 M, 
in der zweiten Gruppe 660 M, 
in der dritten Gruppe 420 M, 
in der vierten Gruppe 336 M, 
n der fünften Gruppe 252 M. 
inn An den nachbezeichneten Dienstorten mit besonders teueren Lebensverhältnissen erhöhen 
sich die Sätze in Abs. I und II um 20 vom Hundert: 
Augsburg, Berlin, Bern, (Schweiz), Ingolstadt, Ludwigshafen, München, Nürnberg, Pasing, 
Wien (Osterreich). 
— — 
6. 
1 Den verheirateten Beamten werden die ledigen, verwitweten oder geschiedenen Beamten 
die einen eigenen Haushalt führen oder die nachweislich erwerbsunfähige, d. h. im Sinne 
des § 1255 der Reichsversicherungsordnung invalide Eltern, Großeltern oder Geschwister 
ganz oder vorwiegend unterhalten, gleichgestellt. 
. Die übrigen verwitweten oder geschiedenen Beamten werden den ledigen Beamten gleich- 
geachtet. 
Ill Ein eigener Haushalt ist dann anzunehmen, wenn der Beamte eine Wohnung mit 
eigener Geräteausstattung besitzt, eigene Küche führt und eine Person unterhält, die durch 
die Besorgung seiner Hauswirtschaft ausschließlich oder vorwiegend in Anspruch genommen 
ist. Das letzte Erfordernis entfällt bei einem weiblichen Beamten. 
7. 
Die verheirateten weiblichen Beamten sind von der Zulage ausgeschlossen, wenn sie 
nicht an Stelle des Ehemanns den Unterhalt der Familie bestreiten. 
8. 
1ie Zulagen werden in monatlichen Teilbeträgen gleichzeitig mit den Gehaltsbezügen 
ausbezahlt. 
dDie Festsetzung der Zulagen und ihre Anweisung obliegt dem Vorstande der Behörde, 
bei der der Beamte verwendet ist oder dem er untersteht, für die Gendarmerie dem Gendarmerie- 
Korpskommando. Die Zulagen für die Vorstände von Behörden werden von der unmittel- 
bar vorgesetzten Behörde angewiesen. 
40“
	        
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