Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

esth und Verordumgscut 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 22. 
München, den 27. März 1918. 
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 18. März 1918 über den Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung 
in der Krankenpflege. 
————-"""//"/ 
  
Nr. 5225 a 10. 
Bekanntmachung über den Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung in 
der Krankenpflege. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund Allerhöchster Ermächtigung werden im Einverständnisse mit dem K. Staats- 
ministerium des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten die Trachten und Abzeichen 
der im nachfolgenden Verzeichnis aufgeführten Vereine, Gesellschaften, Kongregationen usw. 
als Berufstrachten und Berufsabzeichen für die Betätigung in der Krankenpflege im Sinne des 
Reichsgesetzes betreffend den Schutz von Berufstrachten und Berufsabzeichen für Betätigung 
in der Krankenpflege vom 7. September 1915 (RGBl. S. 561, „K. B. Staatsanzeiger" 
Nr. 215 vom 15. September 1915) in widerruflicher Weise staatlich anerkannt. " 
Den in Betracht kommenden Vereinen, Gesellschaften, Kongregationen usw. wird empfohlen, 
ihre Mitglieder zur Mitführung von geeigneten Ausweiskarten anzuhalten. 
Die Trachten und Abzeichen der dem Kaiserswerther Verband angeschlossenen Mutterhäuser, 
demnach auch der Evangelisch lutherischen Diakonissenanstalt Neuendettelsau, und der Evangelischen 
Diakonissenanstalt in Augsburg, wurden vom K. Preuß. Minister des Innern unterm 
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