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2. Über die bei der staatlichen Verkehrsverwaltung aufkommenden Abgaben vom
Personen= und Gepäckverkehr wird vorbehaltlich besonderer Bestimmungen für den Personen-
verkehr auf Landwegen (ogl. § 53 Abs. 2 Satz 2, § 37 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats) ausschließlich mit der Kreiskasse von Oberbayern abgerechnet.
Nichtstaatliche Beförderungsunternehmungen, die die Abgabe vom Personen= und Gepäck-
verkehr im Abrechnungsverfahren entrichten, haben mit der für den Sitz der Verwaltung,
im Eisenbahnverkehre mit der für den Sitz der Abrechnungsstelle zuständigen Kreiskasse ab-
zurechnen. Hinsichtlich der Prüfung der Einnah chweisungen und der Abgabe der im
§ 58 Abs. 1 Satz 3, 4 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebenen
Bescheinigungen bei nichtstaatlichen Beförderungsunternehmungen gelten die Bestimmungen
unter I Ziff. 3 Abs. 2 der Ministerialbekanntmachung vom 5. Januar 1918 entsprechend.
3. Die Regierungsfinanzkammern werden ermächtigt, für nichtstaatliche Beförderungs-
unternehmungen im Falle des Bedürfnisses unter Anordnung geeigneter Überwachungsmaß-
nahmen von den Bestimmungen über die Anbringung der Reihenbezeichnung und der Nummer
sowie des Ausgabetags auf den Fahrausweisen (§ 53 Abs. 4, § 63 Abs. 8 der Ausführungs-
bestimmungen des Bundesrats) Ausnahmen zuzulassen.
4. Zur Abstempelung der Fahrausweise und zur Erhebung der Abgabe von der
Personen= und Gepäckbeförderung in den Fällen der Einzelversteuerung (§§ 61 bis 64 der
Ausführungsbestimmungen des Bundesrats) sind die Rentämter zuständig, denen die Er-
hebung der Reichsstempelabgabe von Lotterielosen obliegt. Die hiernach als Steuerstellen
in Betracht kommenden Rentämter und die ihnen zugewiesenen Erhebungsbezirke sind aus
der Anlage ersichtlich.
Die Abgabe ist in den Fällen der Einzelversteuerung bei dem Rentamte zu ent-
richten, in dessen Erhebungsbezirk der Betriebsunternehmer seinen Sitz (Wohnort) hat.
5. Der Verkauf der Gepäckzettelblöcke (§ 64 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats) erfolgt ausschließlich durch die in Ziffer 4 bezeichneten Rentämter. Die
Bestimmungen unter IV Ziff. 2, 3 der Ministerialbekanntmachung vom 5. Januar 1918
gelten entsprechend.
6. Anträge auf Abgabenerstattung nach § 66 der Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats sind an das Rentamt zu richten, bei dem die Fahrausweise versteuert wurden.
Über die Erstattung entscheidet das Rentamt.
7. Die im § 69 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vorgeschriebene An-
zeige ist an das Rentamt zu richten, in dessen Erhebungsbezirk (vgl. Ziff. 4) der Betriebs-
unternehmer seinen Sitz (Wohnsitz) hat.
8. Hinsichtlich der Buchführung, Verrechnung und Ablieferung sowie des Verfahrens
bei Zuwiderhandlungen gegen das Gesetz und die Ausführungsbestimmungen gelten für die