Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 25. 233 
Ablauf von drei Wochen beseitigt werden. Bei großen Stützweiten und Abmessungen sind 
die Fristen unter Umständen bis zu sechs Wochen zu verlängern. 
Besondere Vorsicht ist bei Bauteilen (z. B. Dächern und Dachdecken) 
geboten, die beim Ausschalen nahezu schon die volle rechnungsmäßige 
Last haben. 
4. Die Notstützen (s. § 10, Ziff. 7.) sollen nach der Ausschalung überall noch 
wenigstens 14 Tage erhalten bleiben. 
5. Beim Ausschalen sind die Stützen und Lehrbögen zunächst abzusenken; das ruck- 
weise Wegschlagen und Abzwängen ist verboten. Auch sonst ist jede Erschütterung dabei zu 
vermeiden. 
6. Tritt während der Erhärtung Frost ein, so sind die in Ziff. 3 u. 4 vorgeschrie- 
benen Fristen mindestens um die Dauer der Frostzeit zu verlängern. Bei Wiederaufnahme 
der Arbeiten nach dem Frost und vor jeder weiteren Ausschalung ist der Beton darauf zu 
untersuchen, ob er abgebunden hat und genügend erhärtet, nicht nur hart zefroren ist. 
7. Uber den Gang der Arbeiten ist ein Tagebuch zu führen, woraus die Zeitabschnitte 
für die Ausführung der einzelnen Arbeiten stets nachgewiesen werden können. Frosttage sind 
darin unter Angabe der Grade und der Stunde ihrer Messung besonders zu vermerken. 
Das Tagebuch ist den Aufsichtsbeamten auf Verlangen vorzuzeigen. 
8. Im Baubetriebe dürfen Decken während der ersten drei Tage nach der Herstellung 
überhaupt nicht und vom 4. bis 14. Tage nur dann benutzt werden, wenn sie durch einen 
Bretterbelag geschützt sind. 
Es ist verboten, Lasten (Steine, Balken, Bretter, Träger usw.) auf frisch hergestellte 
Decken abzuwerfen oder abzukippen, oder Baustoffe, die nicht sofort verwendet werden, auf 
noch nicht ausgeschalte Decken aufzustapeln. 
§ 12. Prüfung während der Ausführung. Probebelastungen. 
1. Die Baupolizeibehörde kann während der Bauausführung Anfertigung und Prüfung 
von Probekörpern verlangen. Die Probekörper hat der Unternehmer auf der Baustelle her- 
zustellen, auf Verlangen der Baupolizeibehörde in Gegenwart des Baupolizeibeamten. Sie 
sind anzufertigen und zu prüfen nach den „Bestimmungen für Druckversuche an Würfeln 
bei Ausführung von Bauwerken aus Eisenbeton“ (s. Anhang). 
2. Die Festigkeitsprüfung kann auf der Baustelle oder an anderer Prüfungsstelle 
mittels einer Betonpresse, deren Zuverlässigkeit von einer staatlichen Versuchsanstalt be- 
scheinigt ist, oder in einer staatlichen Prüfungsanstalt vorgenommen werden.
	        
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