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Anhang.
Bestimmungen für Hrucknersucke an Würfeln bei Ausführung von
Kauwerken aus Eisenbeton.
§ 1. Betonmasse.
Die zur Prüfung der Bauausführung bestimmten Probekörper müssen aus Beton-
massen gleicher Art, gleicher Aufbereitung und gleichen Feuchtigkeitsgehalts angefertigt werden,
wie sie für den Beton des Bauwerks oder Bauteils verwendet werden. Demnach muß der
zur Herstellung der Probekörper erforderliche Beton der für den Bau bestimmten Betonmasse
an derjenigen Stelle entnommen werden, wo diese Betonmasse in den Bauteil eingebracht
wird.
§ 2. Arbeitsstelle.
Die Probekörper sind an einem vor Regen, Zugluft, Kälte und strahlender Wärme
geschützten Orte herzustellen.
§ 3. Anzahl der Probekörper.
Für jede Versuchsreihe sind in der Regel drei Körper in unmittelbarer Arbeitsfolge
herzustellen. »
§ 4. Formen und sonstiges Arbeitsgerät.
Zur Herstellung der Probekörper sind eiserne Würfelformen
von 20 cm Seitenlänge zu verwenden.)
Zum Durcharbeiten der Betonmasse in der Form sind Arbeits-
geräte zu benutzen, wie sie auch zum Durcharbeiten des Betons an
der Verwendungsstelle am Bau gebraucht werden.
Zur Führung dieser Geräte an den Wandungen der Form
sowie zum Halten der überstehenden Betonmasse dient ein eiserner,
20 cm hoher Rahmen, der auf die Form mit ihren Innenflächen
bündig aufgesetzt wird.
1) Wahrend einer libergangszeit sollen neben den Würfelformen von 20 cm Seitenlänge noch die alten
Formen von 30 cm Seilenlänge gestattet sein.
Es bleibt vorbehalten, Formen einzuführen, bei denen das überflüssige Wasser aus der weichen und flüssigen
Betonmasse entfernt wird. In diesem Falle müssen die Werte der in § 18, Ziff. 1 der Bestimmungen für Aus-
führungen von Bauwerken aus Eisenbeton vorgeschriebenen Würfelfestiakeiten den Versuchsergebnissen entsprechend
erhöhl werden.