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I. Offentlicher Eisenbahngüterverkehr.
1. Nach § 8 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats haben alle Eisenbahnen,
für die nicht von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Herrn Reichskanzler
(Reichsschatzamt) eine abweichende Regelung getroffen ist, die Abgabe vom öffentlichen Eisen-
bahngüterverkehr im Wege des Ubrechnungsverfahrens nach § 14 des Gesetzes zu entrichten.
Dies gilt auch für die nichtstaatlichen Eisenbahnunternehmungen einschließlich der Straßen-
bahnen. Einer besonderen Zulassung zum Abrechnungsverfahren durch die Landesfinanzbehörden
bedarf es sonach nicht.
2. Als Steuerstellen für die Abrechnung sind in § 1 der Verordnung vom 11. Sep-
tember 1917 (GVl. S. 553) die Kreiskassen bestimmt. Zuständig ist die Kreiskasse, in
deren Bezirk die kontrollführende Verwaltung ihren Sitz hat. Über die bei der bayerischen
Staatseisenbahnverwaltung aufkommenden Abgaben wird ausschließlich mit der Kreis-
kasse von Oberbayern abgerechnet.
3. Das Verfahren bei der Abrechnung bemißt sich nach § 8 der Ausführungsbestim-
mungen des Bundesrats.
Die in § 8 Abs. 3, 5, 6 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats bezeichneten
Bescheinigungen sind bei Privatbahnen durch einen Beamten der Kreiskasse abzugeben. Falls
den Nachweisungen die zur Nachprüfung der Eintragungen erforderlichen Unterlagen nicht
beigegeben werden können, hat die Kreiskasse zur Vornahme der Nachprüfung und zur Abgabe
der Bescheinigungen einen Beamten in die Geschäftsräume der Privatbahnverwaltung ab-
zuordnen. Die Prüfung und die Abgabe der Bescheinigungen hat in diesem Falle, sofern
nicht besondere Bedenken entgegenstehen, in der Regel nur einmal im Jahre im Anschluß
an die letzte Abrechnung für das Rechnungsjahr stattzufinden. Die Regierungsfi
können an Stelle der Beamten der Kreiskassen die zur örtlichen Prüfung bes Kosten und
Stempelwesens bei den Gerichten und Behörden abgeordneten Beamten mit der Vornahme
der Prüfung und der Abgabe der Bescheinigungen betrauen.
4. Die nach § 10 der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats an die bahyerische
Staatseisenbahnverwaltung zu leistenden Rückvergütungen erfolgen durch die Kreiskasse von
Oberbayern. Bei der Rückvergütung sind die Stempelmarken auf den Frachturkunden mit
dem Erstattungsvermerke zu versehen.
II. Offentlicher Güterverkehr auf Wasserstraßen.
1. Über Anträge auf Zulassung von privaten Beförderungsunternehmungen zum Ab-
rechnungsverfahren entscheidet im Falle des § 19 Abs. 4 Satz 3 der Ausführungsbestimmungen
des Bundesrats, ferner wenn es sich um die Zulassung von Privatschiffern handelt, das