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gebührenordnung für Rechtsanwälte verwiesen ist, finden die Vorschriften des Reichsgesetzes
vom 1. April 1918 über Kriegszuschläge zu den Gebühren der Rechtsanwälte und der
Gerichtsvollzieher (RG#l. S. 173) Anwendung.
Im übrigen werden die Gebühren der Rechtsanwälte in den Angelegenheiten der
Rechtspflege und in den Angelegenheiten der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege
um drei Zehntel erhöht.
Artikel 2.
Im Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 1902, die Gebühren der
Rechtsanwälte in den Angelegenheiten der Verwaltung und der Verwaltungsrechtspflege be-
treffend (GVl. S. 144 ff.) werden die Worte „zwanzig Mark“ durch die Worte „fünf-
undzwanzig Mark“, die Worte „.zehn Mark“ durch die Worte „zwölf Mark“ und die
Worte „sechs Mark“ durch die Worte „acht Mark“ ersetzt.
Artikel 3.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1918 in Kraft.
Die Vorschriften des Artikel 1 finden auf die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung
erteilten Aufträge Anwendung, soweit nicht die Instanz vor dem Tage des Inkrasttretens
beendigt war.
Mit dem Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des gegenwärtigen Kriegszustandes
tritt die Verordnung mit der Maßgabe außer Kraft, daß bei den vor dem Tage des Außer-
krafttretens erteilten Aufträgen bis zur Beendigung der Instanz die Gebühren der Rechts-
anwälte nach den Vorschriften des Artikel 1 zu berechnen sind.
Der Zeitpunkt, zu welchem der Kriegszustand als beendet anzusehen ist, wird durch
Königliche Verordnung bestimmt.
München, den 27. April 1918.
Ludwig.
v. Dandl. v. Thelemann. v. Kreunig. v. Seidlein. Dr. v. Knilling. Dr. v. Brettreich.
v. Hellingrath.
Auf Allerhöchsten Befehl
Der Generalsekretär:
Ministerialrat Möller,
Geheimer Rat.