Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 29. 277 
Königliche Verordnung über Kriegszuschläge zu den Notariatsgebühren. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
erzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir finden Uns bewogen auf Grund des Artikel 5 des Kostengesetzes zu verordnen. 
was solgt: Artikel 1. 
1 Die Notare erheben zu den in der Notariatsgebührenordnung festgesetzten Geschäfts- 
gebühren (feste Gebühren, Wertgebühren und Zeitgebühren) und zu den Hinterlegungsgebühren 
(Art. 110, 111 Not.Geb.O.) eine Zuschlaggebühr von drei Zehnteilen. 
u. Kommt dem Notar neben der Geschäftsgebühr eine Zusatzgebühr (Art. 8 Not. Geb.O.) 
zu, so wird die Zuschlaggebühr auch aus der Zusatzgebühr berechnet. 
Artikel 2. 
Die Zuschlaggebühr wird nicht erhoben zu Wertgebühren (Geschäftsgebühren) für Ge- 
schäfte, deren Gegenstandswert nicht mehr als 300 M beträgt. 
Artikel 3. 
Die Zuschlaggebühr wird nicht erhoben zu den Gebühren 
1. für die Beurkundung eines Vertrags zwischen Brautleuten oder Ehegatten, durch 
den lediglich über die religiöse Erziehung der Kinder verfügt wird (Art. 26 Not. Geb.O.), 
2. für die Übernahme eines eigenhändigen Testaments in die amtliche Verwahrung 
(Art. 55), 
3. für die Beurkundung der Erklärung (Art. 61, 62 Not. Geb.O.) 
a) über die Aufhebung eines Rechtes an einem Grundstück einschließlich der 
Löschungsbewilligung, 
b) eines Empfangsbekenntnisses über eine durch Hypothek gesicherte Forderung, 
J) der Zustimmung des Eigentümers zur Löschung einer Hypothek, Grundschuld 
oder Rentenschuld, . 
d) über die Anderung des Ranges eines Rechtes an einem Grundstück. 
Artikel 4. 
Die in Art. 76 Abs. 1 der Notariatsgebührenordnung als Grundgebühr bezeichnete 
Schreibgebühr wird auf 1.& 50 J, die Seitengebühr für eine Seite mit 20 Zeilen
	        
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