Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Art. I. 
Während des Krieges und bis zum Ablaufe von fünf Jahren nach der Beendigung 
des Krieges dürfen Fideikommisse nicht errichtet werden. Diese Vorschrift findet keine An- 
wendung auf die Wiedererrichtung eines Fideikommisses, das während dieser Frist auf- 
gelöst wird. 
Art. II. 
Während der im Art. I bestimmten Frist darf ein Fideikommiß durch Einverleibung 
von Grundstücken nicht vermehrt werden. Dies gilt nicht für einen Tausch, durch den der 
Wert und die Grundfläche des Fideikommisses nicht wesentlich vermehrt werden; daß diese 
Voraussetzung gegeben ist, hat das Oberlandesgericht festzustellen. 
Art. III. 
Auf Vermehrungen der Fideikommisse, die bei den Oberlandesgerichten zur Zeit des 
Inkrafttretens dieses Gesetzes beantragt sind, findet dieses Gesetz keine Anwendung, wenn 
das einzuverleibende Grundstück sich bereits am 1. Dezember 1917 im Eigentume des Be- 
sitzers befunden hat. 
Art. IV. 
Der Zeitpunkt, mit welchem der Krieg als beendet anzusehen ist, wird durch Königliche 
Verordnung bestimmt. 
Gegeben zu München, den 9. Mai 1918. 
Ludwig. 
v. Dandl. v. Thelemann. v. Kreunig. v. Seidlein. Dr. v. Kuilling. Dr. v. Brettreich. 
J. V. 
rhr. v. Speidel. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrat 
im K. Staatsministerium des Innern: 
Hartmann.
	        
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