Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr. 32. 289 
Gesetz über die Abänderung des Zwangsabtretungsgesetzes vom 17. November 1837. 
Tudwig III. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, 
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der im 
Tit. X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. I. 
1. Dem Art. I des Zwangsabtretungsgesetzes vom 17. November 1837 in der Fassung 
des Gesetzes vom 13. August 1910 werden im Buchstaben A als weitere Ziffern angefügt: 
17. Erschließung von Baugelände zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse 
der minderbemittelten oder dem Mittelstand angehorigen Bevoölkerung; 
18. Bereitstellung von Grundbesitz, jedoch unter Ausschluß einer Abtretung 
oder Aufteilung ganzer Güter oder Anwesen, zur Ansiedlung von Kriegsbeschädigten 
und von Witwen der im Kriege gefallenen oder an Kriegsverwundung oder infolge 
Kriegsdienstbeschädigung verstorbenen Kriegsteilnehmer, 
sofern in den Fällen der Ziff. 17 und 18 an einem Orte ein erhebliches auf 
andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis hiefür besteht. 
2. Im ersten Satze des Art. I werden die Worte „mit einer Dienstbarkeit“ ersetzt durch 
die Worte: „mit einem Erbbaurecht oder einer Dienstbarkeit“. 
3. Ziff. 5 des Art. 1 Buchst. A erhält folgende Fassung: 
Anlegung neuer und Anderung bestehender Staatsstraßen und Distriktsstraßen 
sowie von Ortsstraßen und öffentlichen Plätzen innerhalb von Ortschaften mit 
mehr als 5000 Einwohnern. 
4. Bei Buchstaben Aawird statt „Ziff. 1—16" gesetzt „Ziff. 1—18“. 
5. Dem Art I. Buchstaben A b werden folgende Sätze beigefügt: 
Die Entschädigung ist jedoch für die Abtretung von Grundeigentum zu Orts- 
straßen und öffentlichen Plätzen innerhalb der Ortschaften — Buchstabe A Ziff. 5 — 
im Falle der Erschließung neuer Bauanlagen dann ausgeschlossen, wenn für die neue 
Bauanlage der Baulinienplan und die Bebauungsweise bereits festgesetzt sind und 
wenn hiernach der im Baugelände verbleibende Teil des Grundstückes zu einer 
selbständigen Bebauung noch geeignet ist und zwar insoweit als die Abtretungs 
fläche 25 Prozent des Gesamtgrundstückes nicht übersteigt.
	        
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