Nr. 32. 289
Gesetz über die Abänderung des Zwangsabtretungsgesetzes vom 17. November 1837.
Tudwig III.
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein,
herzog von Bayern, Franken und in Schwaben usw. usw.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrats mit Beirat und Zustimmung der
Kammer der Reichsräte und der Kammer der Abgeordneten unter Beobachtung der im
Tit. X § 7 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen beschlossen und verordnen,
was folgt:
Art. I.
1. Dem Art. I des Zwangsabtretungsgesetzes vom 17. November 1837 in der Fassung
des Gesetzes vom 13. August 1910 werden im Buchstaben A als weitere Ziffern angefügt:
17. Erschließung von Baugelände zur Verbesserung der Wohnungsverhältnisse
der minderbemittelten oder dem Mittelstand angehorigen Bevoölkerung;
18. Bereitstellung von Grundbesitz, jedoch unter Ausschluß einer Abtretung
oder Aufteilung ganzer Güter oder Anwesen, zur Ansiedlung von Kriegsbeschädigten
und von Witwen der im Kriege gefallenen oder an Kriegsverwundung oder infolge
Kriegsdienstbeschädigung verstorbenen Kriegsteilnehmer,
sofern in den Fällen der Ziff. 17 und 18 an einem Orte ein erhebliches auf
andere Weise nicht zu befriedigendes Bedürfnis hiefür besteht.
2. Im ersten Satze des Art. I werden die Worte „mit einer Dienstbarkeit“ ersetzt durch
die Worte: „mit einem Erbbaurecht oder einer Dienstbarkeit“.
3. Ziff. 5 des Art. 1 Buchst. A erhält folgende Fassung:
Anlegung neuer und Anderung bestehender Staatsstraßen und Distriktsstraßen
sowie von Ortsstraßen und öffentlichen Plätzen innerhalb von Ortschaften mit
mehr als 5000 Einwohnern.
4. Bei Buchstaben Aawird statt „Ziff. 1—16" gesetzt „Ziff. 1—18“.
5. Dem Art I. Buchstaben A b werden folgende Sätze beigefügt:
Die Entschädigung ist jedoch für die Abtretung von Grundeigentum zu Orts-
straßen und öffentlichen Plätzen innerhalb der Ortschaften — Buchstabe A Ziff. 5 —
im Falle der Erschließung neuer Bauanlagen dann ausgeschlossen, wenn für die neue
Bauanlage der Baulinienplan und die Bebauungsweise bereits festgesetzt sind und
wenn hiernach der im Baugelände verbleibende Teil des Grundstückes zu einer
selbständigen Bebauung noch geeignet ist und zwar insoweit als die Abtretungs
fläche 25 Prozent des Gesamtgrundstückes nicht übersteigt.