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Die Gemeinde ist jedoch befugt, durch örtliche Satzung die Pflicht zur un-
entgeltlichen Abtretung bis zu 40 Prozent der Gesamtgrundstücksflache zu erhöhen.
Die Erlassung und Anderung dieser Satzung unterliegt der staatsaufsichtlichen
Genehmigung.
Art. II.
Der Art. IIIa des genannten Gesetzes erhält folgende Fassung:
Der Eigentümer eines Grundstückes kann verlangen, daß der Unternehmer
an Stelle des Rechtes, ein Bauwerk auf der Oberfläche des Grundstückes zu
haben, das Eigentum am Grundstück erwerbe.
Der Eigentümer eines Grundstücks kann dessen Belastung mit einem nicht
unter den Abs. 1 fallenden Erbbaurecht oder mit einer Dienstbarkeit ablehnen
und verlangen, daß der Unternehmer an Stelle dieses Erbbaurechts oder der
Dienstbarkeit das Eigentum am Grundstück erwerbe, wenn . .. usw. wie bisher.
Art. III.
Der Art. IV des genannten Gesetzes erhält folgende Absätze 2, 3 und 4:
Zur Ausführung eines Unternehmens der im Art. I A Ziff. 17 und 18
bezeichneten Art kann von Gemeinden die Entwehrung auch von Grundstücken in
Anspruch genommen werden, die in einer Nachbargemeinde liegen.
Von Privaten kann die Entwehrung zur Ausführung eines Unternehmens
der im Art. 1 A Ziff. 17 und 18 bezeichneten Art nicht in Anspruch genommen
werden, von Gesellschaften nur dann, wenn sie als rechtsfähige gemeinnützige
Bau= und Siedlungsvereinigungen satzungsgemäß die Einzahlungen der Mitglieder
mit nicht mehr als 5 Prozent jährlich verzinsen und den Mitgliedern im Falle
der Auflösung nicht mehr als die Einzahlungen ausantworten und wenn jede
Underung der Satzung von der staatlichen Genehmigung abhängig gemacht ist.
Zur Inangriffnahme der vorbezeichneten Unternehmungen können auch Fristen
bestimmt werden, mit deren fruchtlosen Ablauf das Unternehmen als rückgängig
geworden (Art. XII Abs. 4 des Gesetzes) anzusehen ist.
Art. IV.
Dem Art. VIII und dem Art. XI Abs. 2 des Zwangsabtretungsgesetzes wird folgender
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Satz beigefügt:
„Gleiches gilt im Falle der Beschwerung mit einem Erbbaurecht".
Dem Art. XII Abs. 4 wird folgender Satz beigefügt:
„Diese Vorschrift findet im Falle der Bestellung eines Erbbaurechtes ent-
sprechende Anwendung.“