Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Die Gemeinde ist jedoch befugt, durch örtliche Satzung die Pflicht zur un- 
entgeltlichen Abtretung bis zu 40 Prozent der Gesamtgrundstücksflache zu erhöhen. 
Die Erlassung und Anderung dieser Satzung unterliegt der staatsaufsichtlichen 
Genehmigung. 
Art. II. 
Der Art. IIIa des genannten Gesetzes erhält folgende Fassung: 
Der Eigentümer eines Grundstückes kann verlangen, daß der Unternehmer 
an Stelle des Rechtes, ein Bauwerk auf der Oberfläche des Grundstückes zu 
haben, das Eigentum am Grundstück erwerbe. 
Der Eigentümer eines Grundstücks kann dessen Belastung mit einem nicht 
unter den Abs. 1 fallenden Erbbaurecht oder mit einer Dienstbarkeit ablehnen 
und verlangen, daß der Unternehmer an Stelle dieses Erbbaurechts oder der 
Dienstbarkeit das Eigentum am Grundstück erwerbe, wenn . .. usw. wie bisher. 
Art. III. 
Der Art. IV des genannten Gesetzes erhält folgende Absätze 2, 3 und 4: 
Zur Ausführung eines Unternehmens der im Art. I A Ziff. 17 und 18 
bezeichneten Art kann von Gemeinden die Entwehrung auch von Grundstücken in 
Anspruch genommen werden, die in einer Nachbargemeinde liegen. 
Von Privaten kann die Entwehrung zur Ausführung eines Unternehmens 
der im Art. 1 A Ziff. 17 und 18 bezeichneten Art nicht in Anspruch genommen 
werden, von Gesellschaften nur dann, wenn sie als rechtsfähige gemeinnützige 
Bau= und Siedlungsvereinigungen satzungsgemäß die Einzahlungen der Mitglieder 
mit nicht mehr als 5 Prozent jährlich verzinsen und den Mitgliedern im Falle 
der Auflösung nicht mehr als die Einzahlungen ausantworten und wenn jede 
Underung der Satzung von der staatlichen Genehmigung abhängig gemacht ist. 
Zur Inangriffnahme der vorbezeichneten Unternehmungen können auch Fristen 
bestimmt werden, mit deren fruchtlosen Ablauf das Unternehmen als rückgängig 
geworden (Art. XII Abs. 4 des Gesetzes) anzusehen ist. 
Art. IV. 
Dem Art. VIII und dem Art. XI Abs. 2 des Zwangsabtretungsgesetzes wird folgender 
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Satz beigefügt: 
„Gleiches gilt im Falle der Beschwerung mit einem Erbbaurecht". 
Dem Art. XII Abs. 4 wird folgender Satz beigefügt: 
„Diese Vorschrift findet im Falle der Bestellung eines Erbbaurechtes ent- 
sprechende Anwendung.“
	        
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