Full text : Der Erwerb der Gebietshoheit.

III.

Die  Rechtsgründe  und  Arten  des  Gebietserwerbs.

Innerhalb  der  Völkerrechtsordnung  kann  sich  ein  Gebietserwerb
  seitens  eines  derselben  unterworfenen  Staates  nur  auf
Grund  eines  völkerrechtlich  anerkannten  Rechtstitels
Vollziehen.  Die  Erwerbshandlung  muss,  um  völkerrechtlich
wirksam  zu  werden,  ein  Rechtsakt  sein.1!)  Um  als  solcher  zu
gelten,  muss  der  Erwerb  nicht  nur  dem  nationalen  Rechte
des  erwerbenden  Staates,  sondern  dem  gemeinsamen  Rechtsbe--wusstsein
  der  internationalen  Staatengemeinschaft  entsprechen;
er  muss  ein  völkerrechtlicher  Rechtsakt  sein.

Wie  nun  aber  die  völkerrechtlichen  Anschauungen  im
allgemeinen  vielfachen  Wandlungen  unterworfen  waren,  so

1)  Die  ausserhalb  der  Völkerrechtsordnung  durch  staatenbildende
Vorgünge  und  Thathandlungen  sich  vollziehende  Begründung  der  Gebictshoheit
  erhält  nachträglich  ihre  völkerrechtliche  Qualität  durch  die  Anerkennung
  des  neugeschaffenen  Stuntes  und  scine  Aufnahme  in  die  internationale
  Rechtsgemeinschaft.