III.
Die Rechtsgründe und Arten des Gebietserwerbs.
Innerhalb der Völkerrechtsordnung kann sich ein Gebietserwerb
seitens eines derselben unterworfenen Staates nur auf
Grund eines völkerrechtlich anerkannten Rechtstitels
Vollziehen. Die Erwerbshandlung muss, um völkerrechtlich
wirksam zu werden, ein Rechtsakt sein.1!) Um als solcher zu
gelten, muss der Erwerb nicht nur dem nationalen Rechte
des erwerbenden Staates, sondern dem gemeinsamen Rechtsbe--wusstsein
der internationalen Staatengemeinschaft entsprechen;
er muss ein völkerrechtlicher Rechtsakt sein.
Wie nun aber die völkerrechtlichen Anschauungen im
allgemeinen vielfachen Wandlungen unterworfen waren, so
1) Die ausserhalb der Völkerrechtsordnung durch staatenbildende
Vorgünge und Thathandlungen sich vollziehende Begründung der Gebictshoheit
erhält nachträglich ihre völkerrechtliche Qualität durch die Anerkennung
des neugeschaffenen Stuntes und scine Aufnahme in die internationale
Rechtsgemeinschaft.