Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

esth und Verardunnzs-git 
für das 
Königreich Bayern. 
Nr. 40. 
München, den 22. Juni 1918. 
Inhalt#: 
Bekanntmachung vom 19. Juni 1918 über die Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte im Ruhestand und Be- 
Kamtenhinterbliebene und über die Kriegsteuerungsunter) gen für vormalige Staatsarbeiter und Staats- 
arbeiterinnen sowie die Hinterbliebenen von Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen. 
  
Bekanntmachung über die Kriegsteuerungsbeihilfen für Beamte im Ruhestand und Beamten- 
hinterbliebene und über die Kriegsteuerungsunterstützungen für vormalige Staatsarbeiter und 
Staatsarbeiterinnen sowie die Hinterbliebenen von Staatsarbeitern und Staatsarbeiterinnen. 
Lämtliche Zivilstaatsministerien. 
Mit Wirkung vom 1. Juli 1918 wird unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 
29. Dezember 1917(6VBl. S. 621) für den Geschäftsbereich der Zivilstaatsministerien bestimmt: 
I. Kriegsteuerungsbeihilfen für Staatsbeamte im Ruhestand und für Beamtenhinterbliebene. 
1. 
1 Die Staatsbeamten im Ruhestand und die Beamtenwitwen erhalten bis auf weiteres 
fortlaufende Beihilfen (Kriegsteuerungsbeihilfen). 
in Zu den Staatsbeamten im Ruhestand im Sinne dieser Bekanntmachung gehören auch 
die vormaligen pragmatischen Staatsbeamten, die vormaligen nichtpragmatischen Staats- 
beamten und Staatsbediensteten sowie die übrigen Beamten= und Bedienstetengruppen, denen 
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