322
die Aussicht auf eine Pension oder einen Unterhaltsbeitrag eröffnet war, wie die vor dem
Jahre 1900 aus dem Dienste geschiedenen Gerichtsvollzieher, die vormaligen Rentamts-
gehilfen usw., ferner auch die im Ruhestande befindlichen Beamten und Bediensteten der
vormaligen Pfalzbahnen. Das gleiche gilt für die Hinterbliebenen der Beamten.
II. Die Kriegsteuerungsbeihilfen der Staatsbeamten im Ruhestand und der Beamtenwitwen
zerfallen in allgemeine Beihilfen und in Kinderzulagen.
2.
1 Die allgemeine Beihilfe wird nach verschiedenen Sätzen gewährt, die sich nach
der Höhe des Gesamteinkommens und dem Familienstande richten.
1 Als allgemeine Beihilfe erhalten:
1. ledige Beamte im Ruhestande, dann Beamtenwitwen, die keine Kinder zu unter-
halten haben,
a) bei einem jährlichen Gesomteinkommen bis 2700 X einschließlich
monatli 24 M.,
b) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 2700 bis
4200 einschließlich monatlich . . 21.--;
2. Beamtenwitwen, die Kinder zu unterhalten haben,
a) bei einem jährlichen Gesamteinkommen bis zu 2700 A einschließlich
monatlicg 27 M,
b) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von nehr als 2700 bis
4200 — einschließlich monatlich 24 —.
I) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 4200 „ bis
6300 MA einschließlich monatlich. . . .. · 21s«3
3. verheiratete Beamte im Ruhestande:
a) bei einem jährlichen Gesamteinkommen bis 2700 einschließlich
monatlich 30½,
b) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 2700 K bis
4200 —X einschließlich monatlich..w 27
o) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 4200 K bis
5700 JX einschließlich monatlich. 224 M,
d) bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 5700 M bis
8100 .K einschließlich monatli 21 K.
1l Beamte im Ruhestand und Beamtenwitwen, deren Einkommen die in Abs. II bezeich-
neten Beträge übersteigt, aber hinter jenem Gesamtbetrag an Einkommen und Kriegs-