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teuerungsbeihilfe (allgemeine Beihilfe und gegebenenfalls Kinderzulage) zurückbleibt, der sich
bei der von ihnen überschrittenen nächstniedrigeren Einkommensgrenze berechnen würde, er-
halten die Kriegsteuerungsbeihilfe bis zur Erreichung dieses Gesamtbetrags.“)
3.
1 Die Kinderzulage wird gewährt den Beamten im Ruhestande bis zu einem jährlichen
Gesamteinkommen von 8700 und den Beamtenwitwen bis zu einem jährlichen Gesamt-
einkommen von 7500 „A, wenn ihnen der Unterhalt von Kindern ganz oder vorwiegend
obliegt.
Zu berücksichtigen sind:
1. Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahre,
2. Kinder im Alter von mehr als 18 Jahren, die sich noch in der Schul= oder
Berufsausbildung befinden, oder wegen kärperlicher oder geistiger Gebrechen er-
werbsunfähig sind.
I Als Kinderzulage erhalten — ohne Rücksicht auf die Kinderzahl —
1. die Beamten im Ruhestande für jedes Kind monatlich 7 M,
2. die Beamtenwitwen für jedes Kind monatlich 9 4.
IV Ziff. 2 Abs. III findet auf die Kinderzulage entsprechende Anwendung. Bei der Be-
rechnung des jährlichen Gesamteinkommens ist die allgemeine Beihilfe nach Ziff. 2 mit zu
berücksichtigen.“) 4
1 Die Kinderzulage entfällt, wenn die Kinder ein eigenes Einkommen von mindestens
50 im Monate haben. Sachbezüge (Einkünfte in Geldeswert) sind dabei nach den
örtlichen Mittelpreisen anzuschlagen. Die einem Sohne, der zum Kriegsdienst eingerückt
oder im Sanitätsdienste tätig ist, von der Militärverwaltung in Natur oder Geld gewährte
Verpflegung bleibt außer Ansatz.
Eine Unterbrechung der Schul= oder Berufsausbildung durch Einberufung zum Kriegs-
dienst ist ohne Einfluß auf den Bezug der Kinderzulage, soweit durch den Hinzutritt der
Kriegsbesoldung das eigene Einkommen des Kindes nicht den Betrag von 50.¾ monatlich
erreicht.
in Beträgt das eigene Einkommen des Kindes einschließlich einer etwaigen Kriegsbesoldung
weniger als 50 im Maonate, so wird die Kinderzulage mit dem Teilbetrage gewährt,
der zur Ergänzung dieses Einkommens auf 50 — erforderlich ist.
#Als Berufsausbildung gilt nicht die Ausbildung einer Tochter in Haushaltungs-
geschäften des elterlichen Haushalts.
" 6) Beispiel in Anlage 8.
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